Wintergefahren für Eigentümer

In der Winterzeit ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Schäden, die infolge von Schnee oder von Glatteis entstehen.

In der Winterzeit ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Schäden, die infolge von Schnee oder von Glatteis entstehen. . In der Winterzeit ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Schäden, die infolge von Schnee oder von Glatteis entstehen.

Nehmen wir an, auf dem Grundstück neben dem öffentlichen Weg, der zu ihrem Haus führt, befinden sich grosse Bäume. Es ist zu befürchten, dass diese bei Nassschnee umstürzen und dabei Personen auf dem Weg verletzen könnten. Wer wäre in diesem Fall haftbar?

Hat der Eigentümer oder ein früherer Eigentümer des Grundstückes die Bäume angepflanzt, dann kann er gegenüber einem Benutzer des öffentlichen Weges haftbar sein; vorausgesetzt, er musste damit rechnen, dass die Bäume wegen ihres Alters oder aus anderen Gründen dem Nassschnee nicht mehr standhalten. Wäre dem so, hätte der Grundstückeigentümer damit einen gefährlichen Zustand geschaffen, was zu einer Haftung des Grundeigentümers führen würde. Sind aber die Bäume von Natur aus gewachsen, dann besteht keine Haftpflicht, ausser der Eigentümer hätte erkennen müssen, dass der Baum eine Gefahr für die Wegbenutzer darstellt. Das Bestehenlassen eines durch die Natur geschaffenen Zustandes führt jedoch im Allgemeinen nicht zu einer Verantwortlichkeit.

Auf der anderen Seite kann aber auch der Eigentümer des öffentlichen Weges unter Umständen haftpflichtig werden. Weil der Weg ein Werk im Sinne des Obligationenrechts (OR) Art. 58  darstellt, muss der Eigentümer dafür besorgt sein, dass dem Benutzer des Weges keine Gefahr droht, auch nicht wegen benachbarter Bäume. Die Haftpflicht des Wegeigentümers hängt allerdings auch davon ab, ob er vernünftigerweise die von den Bäumen drohende Gefahr hätte erkennen müssen. Sind die Bäume z.B. nicht offensichtlich morsch, kann der Grundeigentümer nicht verantwortlich gemacht werden.

Ein ähnliches Thema sind Zugangswege, Parkplätze und Treppen zum Haus. Sind diese infolge der Kälte stark vereist und wurden vom Eigentümer nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen getroffen, kann er für allfällige Personen und/oder Sachschäden verantwortlich gemacht werden.In beiden Fällen schützen entsprechende Haftpflichtversicherungen das Vermögen der Eigentümer.

Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG

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