Glossar

A

Abredeversicherung

Bei einer Abredeversicherung bietet der Versicherer dem Versicherten im Rahmen des Unfallversicherungsrechts die Möglichkeit, die Nicht-Berufsunfallversicherung durch besondere Abrede zu verlängern. Ihr Zweck ist die Weiterversicherung, wenn die obligatorische Versicherung endet.

Abschlusskosten
Kosten, welche durch das Zustandekommen eines Versicherungvertrages entstehen, wie z. B. Beratung, ärztliche Untersuchungen, Ausfertigung der Police, Spesen, Provisionen usw.
Absicherungsfonds
Anlagefonds, die den Anlegern die Möglichkeit geben, an der positiven Entwicklung der Finanzmärkte teilzuhaben, aber gegen nachteilige Marktschwankungen, die über eine bestimmte Prozentzahl hinausgehen, weitgehend abgesichert zu sein.
Agio
Das Agio ist die prozentuale Differenz zwischen dem aktuellen Börsenkurs und dem ausschüttungsbereinigten Inventarwert zuzüglich letzte Ausschüttung (anteilsmässig).
AHV
Abkürzung für "Alters- und Hinterlassenenversicherung"
AIV
Abkürzung für "Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung"
Aktie
Wertpapier, das ein Anteilsrecht an einer Aktiengesellschaft verbrieft. Als Teilhaber hat der Aktionär Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Informationsrecht) und Vermögensrechte (Recht auf Anteil am Gewinn, Bezugsrecht).
Aktienfonds
Anlagefonds, die ihr Vermögen hauptsächlich in Aktien investieren. Wichtigste Kategorien: Länder- und Regionenfonds, Emerging-Market-Fonds, Nebenwertefonds, Branchen- und Themenfonds, Indexfonds. Auch Equity Funds genannt.
Aktienindex
Kennziffer zur Beobachtung der Kursentwicklung der Aktien der Börse. Die tägliche Veränderung der Aktienkurse und somit der Kennziffer ermöglicht es, die Tendenz an der Börse zu verfolgen. In der Schweiz ist der wichtigste Aktienindex der Swiss Performance Index (SPI). Der wohl berühmteste ausländische Aktienindex ist der Dow Jones Index.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültigen Bestimmungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages. Bei der Ausgestaltung der AVB sind die Gesellschaften an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gebunden. Dieses Gesetz enthält gewisse Bestimmungen, die durch Vertragsabrede überhaupt nicht, andere, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. So sind die AVB vielfach der Niederschlag gesetzlicher Bestimmungen. Zudem unterliegen die AVB der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). Durch diese strenge Kontrolle sind die Interessen des Versicherten in jedem Fall bestens gewährleistet. Da die AVB zum Vertragsinhalt gehören, müssen sie vorgängig oder spätestens vor Einreichung des Antrages dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Nachdem dies meistens in separater Form geschieht, lassen sich die Gesellschaften Empfang und Annahme der AVB durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular bestätigen.
Altersguthaben
Im Rahmen der beruflichen Vorsorge wird jedem Versicherten ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohnes gutgeschrieben, sog. Altersgutschriften, die das Altersguthaben bilden. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus den individuellen Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den allfälligen Einlagen sowie auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen. Für die Verzinsung ist der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz massgebend.
Altersgutschriften
Die Altersgutschriften sind jener Teil des Vorsorgeaufwandes, welcher angespart wird. Sparbeiträge leisten sowohl die Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Die Altersgutschriften gemäss BVG werden in Prozenten des versicherten Lohnes jährlich berechnet.
Altersrenten
Altersrenten oder auch Leibrenten genannt werden in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ausbezahlt und zwar so lange, als die versicherte Person lebt. Bei Altersrenten mit Rückgewähr werden beim Tod der versicherten Person die einbezahlten Prämien, abzüglich der bereits bezogenen Renten, ohne Zins, an die im Vertrag Begünstigten zurückbezahlt. Ist die Altersrente ohne Rückgewähr abgeschlossen, verfallen beim Tod der versicherten Person die einbezahlten Prämien. Dafür ist die versicherte Rente entsprechend grösser. Die Leistungsdauer kann je nach Produktekonstellation temporär oder lebenslang erfolgen. Bei der lebenslänglichen Zahlung sind die Leistungen geschuldet solange der Versicherte lebt, auch wenn die einbezahlten Prämien bereits durch die Rentenzahlungen aufgebraucht sind. Eine Altersrente kann als "Pension" für Selbständigerwerbende, aber auch als Ergänzung zur beruflichen Vorsorge von Unselbständigen angesehen werden. Allfällige Lücken in der AHV können mit einer privaten Altersrente geschlossen werden. Oft ist die Ehefrau gegenüber dem Mann bei dessen Tod nach der Pensionierung schlechter gestellt, mit der Altersrente auf das Leben der Frau kann dies korrigiert werden. Eine privat finanzierte Altersrente geniesst nicht unwesentliche Steuerprivilegien.
Anlagefondsgesetz
In der Schweiz regeln das Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) sowie die zugehörigen Verordnungen von Bundesrat und Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Bankenkommission, EBK) die Beziehungen zwischen Anleger, Fondsleitung und Depotbank.
Anlagevorschriften
Anlagevorschriften sind gesetzliche Bestimmungen, die die Anlage des Vermögens der Lebensversicherungsgesellschaften und der Personalvorsorgeeinrichtungen nach den Kriterien Sicherheit, Rendite und Liquidität regeln. Zu diesem Zweck kann der Gesetzgeber einen Katalog der zulässigen Anlagen aufstellen oder beispielsweise gewisse Anlagen verbieten.
Annulierungskosten
Gesetzliche oder vertraglich festgelegte Kosten, die bei Rücktritt von einem Vertrag entstehen.
Anrechenbarer Lohn
Der dem Vorsorgeplan zugrundeliegende effektiv versicherte Lohn. Siehe koordinierter Lohn.
Anrechnungswert
"Innerer Wert" einer Police an einem bestimmten Stichtag nach Abzug der für das Risiko und Verwaltung getragenen Kosten.
Anspruchsberechtigter
Person, der ein Versicherungsanspruch kraft eigenen oder abgeleiteten Rechtes im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses zusteht (Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen in der Haftplichtversicherung und in der kollektiven Personenversicherung, Begünstigte).
Anteilsschein
Wertpapiermässige Verbriefung des Anteils an einem Anlagefonds in einer Urkunde. Meistens werden die Anteile an einem Fonds jedoch buchmässig geführt.
Antrag
Antrag ist die Willenserklärung, mit welcher der Antragsteller verbindlich seinen Willen mitteilt, einen Vertrag abschliessen zu wollen, so dass es für das Zustandekommen des Vertrages nur noch der zustimmenden Gegenerklärung (der Annahme) des Empfängers bedarf. Der Antrag für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geht normalerweise vom Versicherungsinteressenten (dem zukünftigen Versicherungsnehmer) aus. Er muss alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (versicherte Gefahr, versicherter Gegenstand, Versicherungsleistung, Prämie, Beginn und Dauer der Versicherung) und allenfalls weitere Punkte, die eine Partei als wesentlich bezeichnet hat, enthalten. Üblicherweise wird bei der Antragstellung ein Antragschein verwendet. Die AVB sind entweder darin enthalten oder es wird auf sie verwiesen. Sie müssen im letzteren Fall dem Antragsteller vor Einreichung des Antrages übergeben worden sein, ansonsten der Antrag unverbindlich ist. Der Antragsteller bleibt von der Absendung an 14 Tage an den Antrag gebunden (ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Frist 4 Wochen). Innerhalb dieser Frist kann der Versicherer die Annahme erklären, was den Vertragsschluss bewirkt. Trifft die Annahmeerklärung (üblicherweise geschieht dies durch Zustellung der Police oder Rechnungstellung für die erste Prämie) verspätet oder mit Änderungen in Bezug auf wesentliche Vertragspunkte beim Antragsteller ein, so stellt dies einen neuen Antrag des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer dar, den dieser anzunehmen hat, damit der Vertrag zustande kommt.
Antrieb
Mit eigenem Antrieb (Explosionsmotor, elektrisch oder solar) bedeutet, dass das Fahrzeug durch eine eigene Kraftquelle und nicht durch fremde, menschliche, tierische, motorische oder natürliche Kräfte gezogen, geschoben oder sonstwie bewegt wird.
Anzeigepflichtverletzung
Anzeigepflichtverletzung besteht dann, wenn der anzeigepflichtige Versicherungsnehmer oder versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder hätte kennen müssen, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Versicherungsgesellschaft ist in diesem Falle nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn sie innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die falschen Angaben im Antrag von einem Dritten gemacht wurden. Mit seiner Unterschrift im Antrag bestätigt der Antragsteller, dass alle Fragen richtig beantwortet wurden. Siehe auch Gesundheitsprüfung.
Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung (AIV)
Obligatorisch versichert durch die Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung (AIV) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.Die AIV soll den Arbeitnehmer wenigstens teilweise für den Einkommensverlust entschädigen, den er durch eine nicht selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Stellenverlust, Kurzarbeit, schlechtes Wetter) oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erleidet. Die Entschädigung des Arbeitslosen besteht in der Bezahlung eines Tagesgeldes. An der Durchführung der AIV sind die Arbeitgeber, die AHV und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beteiligt. Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die AIV zudem finanzielle Beiträge an Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung und an Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnorts Arbeit annehmen.
Arbitfrage
Ausnützung örtlicher oder internationaler Bewertungsunterschiede gleicher Wertpapiere oder verwandter Werte, wobei diese auf dem Markt mit dem niedrigeren Preis gekauft und am Markt mit dem höheren Preis verkauft werden.
Arztgeheimnis
Arztgeheimnis - siehe Gesundheitsprüfung.
Aufhören der Versicherung
Die Versicherung hört auf, wenn der Halter sein Motorfahrzeug verkauft und der Käufer eine andere Versicherung abschliesst.
Aufschubzeit
Zeit vor der Fälligkeit einer anwartschaftlichen Leistung (z.B. Altersrente).
Ausgabepreis
Preis zu dem Anleger Fondsanteile zeichnen können. Er entspricht dem Nettoinventarwert eines Anteils, zuzüglich der Ausgabekommission.
Ausgleichskasse
Derjenige Teil der Verwaltung einer Sozialversicherungseinrichtung, der die Beiträge einzieht und die Versicherungsleistungen auszahlt. Im engeren Sinn versteht man darunter die AHV-Ausgleichskasse.
Ausschluss
Nach dem Grundsatz "Was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt in der Versicherung als eingeschlossen" werden Ausschlüsse im Versicherungsvertrag möglichst detailliert aufgeführt, um im Versicherungsfall jeden Zweifel an der Leistungspflicht der Versicherer zu vermeiden.
Aussetzen der Versicherung
Das Aussetzen der Versicherung findet dann statt, wenn ein Halter Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei den Behörden hinterlegt, weil er das Fahrzeug nicht benötigt, oder wenn er die Prämie nicht bezahlt.
Automatische Summenanpassung
Die automatische Summenanpassung bezieht die Preissteigerung in die Versicherungssumme und die Prämie mit ein. Sie orientiert sich an der Entwicklung des Hausratindexes und passt sich jährlich an die Preisentwicklung an. Die automatische Summenanpassung wird dem Kunden als Schutz gegen Unterversicherung empfohlen.

B

Barprämie
Prämie, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird (Bruttoprämie plus Zuschläge abzüglich allfälliger Rabatte).
Barwert
Der bei Vertragsabschluss mittels des Technischen Zinssatzes diskontierte Betrag sämtlicher künftiger Zahlungen des Kunden bzw. Leistungen des Versicherers.
Basiswert
Finanzwert (Wertpapier, Währung, Index, Rohstoff usw.), der einer Option oder einem Future zu Grunde liegt.
Begünstigungsklausel
Verfügung des Versicherungsnehmers, an wen Todesfall- und allenfalls auch Erlebensfallleistungen auszurichten sind.
Belehnung
Bezug einer Vorauszahlung zu Lasten der Versicherungsleistungen im Rahmen des Rückkaufswertes. Diese Vorauszahlung wird jährlich vorschüssig verzinst, muss aber nicht zwingend zurückbezahlt werden. Wird sie es nicht, so zieht man die Belehnung/den Vorbezug/die Vorauszahlung bei Fälligkeit der Leistung vom frei werdenden Betrag ab.
Benchmark
Index, der einem Anlagefonds als Vergleichsbasis für die Performance dient. Auch Referenzindex oder Vergleichsindex genannt.
Beraubung
Beraubung ist eine Art des Diebstahls. Dabei wird unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (je nach AVB) ein Diebstahl begangen. Als Beraubung gilt auch Diebstahl, der bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall des Opfers begangen wird.
Berufliche Vorsorge
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt als obligatorische 2. Säule des Drei-Säulen-Konzepts die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer. Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden, zusammen mit den Leistungen der AHV / IV, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Versichert sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab einem bestimmten minimalen AHV-Lohn pro Arbeitgeber. Die wichtigsten Leistungen des BVG: Ausrichtung von Alters-, Witwen- und Waisenrenten sowie Invalidenrenten.
Berufskrankheit
Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit oder anlässlich der Ausübung des Berufs durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurde. Die SUVA führt eine Liste aller anerkannten Berufskrankheiten.
Besondere Bedingungen (BB)
Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden in der Police allfällige individuelle Vereinbarungen als Besondere Bedingungen (BB) aufgeführt, die z.B. Zusatzversicherungen oder Ein- und Ausschlüsse besonderer Risiken betreffen.
Betriebshaftpflicht
Versichert ist die Haftpflicht, die sich aus dem Betrieb eines Unternehmens aufgrund rechtlicher Bestimmungen ergibt (Anlagenrisiko, Betriebsrisiko, Produktrisiko). Versichert sind Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt Ertragsausfälle eines Betriebes, welche durch einen versicherten Schaden (Feuer, Wasser, Einbruch) entstehen. Es handelt sich eigentlich um eine Vermögensversicherung, sie wird aber in der Regel mit einer Geschäfts-Sachversicherung kombiniert.
Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; er hat die Beweislast.
Bindungsfrist
Gesetzlich geregelte Dauer der Bindung des Antragsstellers (Versicherungsnehmers) an seinen Antrag. Im Normalfall beträgt die Bindungsfrist 14 Tage; ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Bindungsfrist vier Wochen.
Bonität
Sammelbegriff für verschiedene positiv zu wertende Eigenschaften (wie Zahlungswille, Moral, Charakter etc.) eines Bankkunden oder Anleihensschuldners, die auf seine Kreditwürdigkeit hinweisen.
Bonität (Fonds)
Die Qualität eines Schuldners insbesondere bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens. Die Bonität erlaubt Rückschlüsse auf die Qualität von Obligationen und die Wahrscheinlichkeit, dass die Zinsen regelmässig bezahlt und der Nominalbetrag bei Fälligkeit zurückbezahlt wird.
Bonussystem
Das Bonussystem ist vor allem in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie in der Motorfahrzeug-Vollkaskoversicherung bekannt. Dieses System erlaubt es, die Prämie zu reduzieren. Wird die Police durch keinen Schadenfall belastet, so wird dem Halter ein Bonus (Rabatt) gewährt. Schon nach einem unfallfreien Jahr setzt das Bonussystem ein.
Brand
Ein Brand ist ein Schadenfeuer, das ohne einen bestimmungsgemässen Herd entsteht oder diesen verlässt, sich aus eigener Kraft weiterverbreitet und dadurch Schaden anrichtet.
Bruchschaden
Von einem Bruchschaden spricht man, wenn der Schaden an einem Glas, Spiegel oder glasähnlichen Material nicht nur oberflächlich, sondern durchgängig ist.
Bruttoprämie
Bruttoprämie = Nettoprämie plus Kostenzuschläge.
Bruttorendite
Bei Immobilienfonds die Mieteinnahmen in Prozent des Verkehrswerts.
Bundesamt für Privatversicherungen (BPV)
Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist die vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungsgesellschaften eingesetzte Behörde. Es prüft die materielle Sicherstellung der versicherten Ansprüche und überwacht die Solvabilität der Gesellschaften. Es prüft teilweise auch Bedingungen und Tarife der einzelnen Gesellschaften. Ebenso genehmigt es die Pläne für die Überschussbeteiligung der Versicherten. Das BPV gibt aber auch Auskünfte über die Korrektheit der Berechnung von Prämien, Rückkaufswerten und Überschussanteilen. Das BPV ist dem eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unterstellt. Sein Betrieb wird durch die beaufsichtigten Versicherungsgesellschaften finanziert.
Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV)
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist analog dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde für die Sozialversicherungen eingesetzt. Es untersteht dem Eidg. Departement des Innern (EDI).
BVG
Abkürzung für "Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" vom 25. Juni 1982). Siehe auch berufliche Vorsorge.

C

Courtage
Entschädigung der Börsenagenten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an der Börse. Die Courtagen sind nicht mehr einheitlich geregelt; jede Bank ist grundsätzlich bei deren Festlegung frei.

D

Darlehenswert
Betrag, der im Rahmen des Rückkaufswertes als verzinsliches Darlehen bezogen werden kann.
Deckungskapital
Als Deckungskapital werden die zum technischen Zins aufgezinsten Sparteile der Prämien bezeichnet. Wird der Sparteil der Prämie ohne Berücksichtigung der beim Abschluss entstehenden Kosten aufgezinst, sprechen wir vom Nettodeckungskapital. Wird zum Nettodeckungskapital eine Rückstellung für zukünftige Verwaltungskosten hinzugerechnet, ergibt sich das Inventardeckungskapital. Das Deckungskapital spielt auch bei der Risiko-Versicherung eine gewisse Rolle, weil während der ganzen Vertragsdauer gleichbleibende Prämien erhoben werden, mit zunehmendem Alter das Sterblichkeits- und Invaliditätsrisiko aber ansteigen. Der Versicherungsnehmer zahlt daher anfänglich zu viel, später zu wenig Risikoprämie. Um auch später der Leistungspflicht nachkommen zu können, müssen die Versicherer die für die Deckung der Risikoleistungen zuviel erhobenen Prämienanteile in Form von Deckungskapital verzinslich ansammeln. Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird vom Deckungskapital ein Teil der noch nicht getilgten Abschlusskosten für das getragene Risiko abgezogen. Was verbleibt ist der Rückkaufswert.
Deckungsunterbruch
Bezahlt ein Kunde seine Prämie auch nach Mahnung nicht, ist sein Versicherungsschutz unterbrochen. Dieser bleibt so lange ausgesetzt, bis die Prämie bezahlt ist. Ereignet sich während des Deckungsunterbruchs ein Schadenfall, so wird dieser nicht vergütet.
Deckungszusage, provisorische
Provisorische oder vorläufige Deckungszusage liegt vor, wenn der Versicherer Versicherungsschutz gewährt, bevor er die Annahme des gestellten Versicherungsantrages erklärt. In der Regel hat die vorläufige Deckung den Umfang des gestellten Antrages. Sie wird regelmässig befristet und fällt normalerweise dahin, wenn der Versicherer den Antrag annimmt oder ablehnt. Die vorläufige Deckung stellt nach herrschender Lehre einen selbständigen Versicherungsvertrag dar, der an keine Form gebunden ist.
Derivate
Finanzinstrumente, z.B. Optionen und Futures, die von zu Grunde liegenden Basiswerten, häufig Aktien oder Devisen, abgeleitet werden. Im Portfoliomanagement können Derivate u. a. dazu eingesetzt werden, das Risiko von Vermögenseinbussen zu verringern.
Diebstahl
Diebstahl ist eines der vier Risiken, die in der Hausratversicherung eingeschlossen sind. In der Diebstahlversicherung werden Schäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, Entreissdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl sowie einfachen Diebstahl versichert. Juristisch wird Diebstahl folgendermassen definiert: "Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, begeht Diebstahl."
Direktes Forderungsrecht
Sofern (nach SVG) eine Versicherungspflicht besteht, kann der Geschädigte direkt vom Versicherer den vom Schädiger geschuldeten Schadenersatz verlangen.
Diskontpolitik
Die Diskontpolitik ist eines der klassischen geldpolitischen Instrumente. Eine Bank, die Geld benötigt, kann der Nationalbank erstklassige Wechsel verkaufen, d.h. diskontieren lassen. Für die Zeit zwischen dem Diskont- und dem Fälligkeitstag verrechnet die Notenbank einen Zins, den sogenannten Diskontsatz. (Genau genommen handelt es sich dabei um ein Rediskontgeschäft, da die Banken ihre Wechsel bereits Privaten gegenüber diskontiert haben.) Durch Anhebung des Diskontsatzes verteuert sich für die Banken der Wechselkredit, was tendenziell die Nachfrage nach Wechseln und mithin die Geldmenge verringert. In umgekehrter Richtung wirkt eine Senkung des Diskontsatzes. Zur Zeit der Gründung der Schweizerischen Nationalbank und in den folgenden Jahrzehnten spielte die Diskontpolitik eine relativ wichtige Rolle. Als Folge der schwindenden Bedeutung des Wechsels als Finanzierungsmittel ist auch die Diskontpolitik in neuerer Zeit stark in den Hintergrund gerückt. Diskontsatzänderungen haben aber oft so etwas wie eine Signalwirkung; die Zentralbank (Nationalbank) zeigt z.B. an, dass sie eine restriktivere Geldpolitik zu führen gedenkt.
Diversifikation (Risikobetreuung)
Die Verteilung oder Streuung der Anlagen auf eine Vielzahl verschiedener Einzeltitel, Branchen, Länder und Währungen. Die Diversifikation oder Risikostreuung gilt in der modernen Portfoliotheorie als entscheidender Faktor der Risikoreduktion: Durch die systematische Verteilung der Anlagen auf eine Vielzahl von Titeln streut man das Risiko, sodass das Gesamtrisiko eines Portefeuilles deutlich unter demjenigen der einzelnen Titel zu liegen kommt. Eine breite Diversifikation mit dutzenden oder hunderten von Einzeltiteln ist nur mit einem substanziellen Anlagevermögen oder mit Anlagefonds möglich.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Doppelbesteuerungsabkommen sind Staatsverträge, welche die Schweiz mit anderen Staaten schliesst, um mögliche Doppelbesteuerungen zu mildern oder zu vermeiden. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der gleiche Steuerpflichtige für das gleiche Steuerobjekt resp. den gleichen Steuervorgang von zwei verschiedenen Staaten besteuert wird. Ein DBA kann zur Folge haben, dass eine in der Schweiz in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer dem Anleger vom ausländischen Staat (Steuerdomizil des Anlegers) anlässlich seiner Steuerdeklaration teilweise oder ganz angerechnet wird.
Doppelversicherung
Doppelversicherung besteht, wenn dieselbe Sache gegen ein bestimmtes Risiko gleichzeitig bei mehr als einer Versicherungsgesellschaft versichert ist und die Versicherungssumme den effektiven Wert (Ersatzwert) übersteigt. Häufig verspricht sich der Versicherte davon eine mehrfache Entschädigung.
Drei-Säulenkonzept
System der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dieses System ist seit 1972 in der Bundesverfassung (Art. 111) verankert und ruht auf drei Säulen. Die erste Säule bildet die AHV / IV, eine allgemeine, die Existenz sichernde staatliche Versicherung. Die zweite Säule wird durch die berufliche Vorsorge gebildet. Sie hat zusammen mit der ersten Säule zum Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten. Die dritte Säule ist die freiwillige Selbstvorsorge. Sie ergänzt die erste und die zweite Säule entsprechend den persönlichen Bedürfnissen. Die dritte Säule wird unterteilt in die freie (3b) und in die gebundene (3a) Vorsorge.

E

Eidgenössische Bankenkommission
(EBK)
Vom Bundesrat gewählte, von der eidgenössischen Verwaltung und der Schweizerischen Nationalbank unabhängige Aufsichts- und Vollzugsinstanz des Banken- und Anlagefondsgesetzes. Sie erteilt die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Fondsleitung, Depotbank, Vertreter und Vertriebsträger. Die EBK ist ebenfalls zuständig für die Zulassung neuer Fonds und genehmigt deren Fondsreglement. Sie überwacht die Einhaltung des Anlagefondsgesetzes und der Fondsreglemente. Bei groben Missständen kann die EBK einer Fondsleitung oder einer Depotbank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entziehen.
Eigengut
Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 198 ZGB): - Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch - Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe oder sonstwie unentgeltlich zufallen - Genugtuungsansprüche - Ersatzanschaffungen für Eigengut
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist eine Art des Diebstahls. Dabei dringt der Täter gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes ein, oder er bricht darin ein Behältnis auf. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat.
Einfache Kausalhaftung
Siehe Kausalhaftung.
Einfacher Diebstahl
Unter einfachem Diebstahl versteht man die unrechtmässige Wegnahme einer Sache ohne Anwendung von Gewalt (weder an Personen (Beraubung) noch an Sachen (Einbruch)). Bei einfachem Diebstahl stehen dem Täter keine grösseren Hindernisse im Weg (z.B.: die Balkontüre oder ein Fenster stehen offen, der Schlüssel liegt unter der Fussmatte).
Einmaleinlage/Einmalprämie
Prämie (Leben), die einmalig zur Finanzierung der Versicherung geleistet wird, und zwar zu Beginn der Versicherung.
Eintrittsgeneration
Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hatten.
Einzelkapital-Versicherung
Lebensversicherung nach Einzeltarif. Sie bildet während der Vertragsdauer durch den Sparteil der Versicherungsprämie ein Deckungskapital, das während der Vertragsdauer verzinst und spätestens bei Ablauf der Versicherung fällig wird.
Elementarereignis
Unter die Bezeichnung "Elementarereignis" fallen: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Felssturz, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Steinschlag. Schäden durch Elementarereignisse werden über die Feuerversicherung vergütet.
Elementarschaden
Ein Elementarschaden ist ein Schaden, der durch ein Elementarereignis verursacht wurde.
Endalter
Alter des Versicherten bei Ablauf des Versicherungsvertrages.
Endwert
Im Gegensatz zum Barwert werden die Prämienzahlungen und Versicherungsleistungen auf den Vertragsablauf mit dem technischen Zinssatz aufgezinst.
Entreissdiebstahl
Entreissdiebstahl liegt vor, wenn der Täter dem Opfer Sachen, die dieses auf sich trägt oder in der Hand hält, gewaltsam entreisst. Entreissdiebstahl kann entweder als Beraubung (Anwendung von Gewalt), als einfacher Diebstahl oder als separates Risiko definiert werden.
EOG
Abkürzung für "Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung" für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 3.Oktober.1975.
Erben
Als Erben werden diejenigen Personen bezeichnet, an die das Vermögen einer verstorbenen Person übergeht. Es kann zwischen den gesetzlichen Erben (in der Regel Verwandte bis zu einem bestimmten Grad) und den eingesetzten (testamentarischen) Erben unterschieden werden.
Erbstamm
Der Stamm (häufig auch Parentel genannt) umfasst eine Person (Stammesvater bzw. -mutter) mit all ihren Nachkommen.
Erbvorteile
Bei Tod einer versicherten Person fallen die Versicherungsleistungen nicht in die Erbmasse, sondern grundsätzlich dem oder den Begünstigten zu. Vorbehalten bleibt die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung. In diesem Fall wird der im Zeitpunkt des Todes bestehende Rückkaufswert zur Berechnung der Pflichtteile herangezogen. Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, haben sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sie die Erbschaft, z.B. weil diese überschuldet ist, ausschlagen.
Erlebensfallversicherung
Bei der Erlebensfallversicherung wird das vereinbarte Kapital fällig, wenn der Versicherte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. In dieser reinen Form existiert der Vertrag jedoch kaum mehr. In der Regel ist die Prämienrückgewähr eingeschlossen. Dadurch werden im Todesfall die einbezahlten Prämien ohne Zins ganz oder teilweise an den Begünstigten zurückbezahlt. Da eine Erlebensfallversicherung für die Versicherungsgesellschaft keine Risikoleistung enthält, kann auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet werden. Sie eignet sich daher auch für jene Fälle, in denen der Abschluss einer anderen Lebensversicherung aus Gesundheitsgründen nicht möglich ist. Die Erlebensfallversicherung kann als Form der Kapitalanlage angesehen werden, besonders wenn sie mit einer Einmaleinlage - Prämie abgeschlossen wird. Finanziert mit periodischen Prämien und unter Mitversicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit stellt sie ein sicheres und interessantes Mittel zur Kapitalbildung dar.
Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr
Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter werden die bis dahin bezahlten Prämien ohne Zins von der Versicherungsgesellschaft zurückerstattet.
Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr
Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter erlischt die Versicherung ohne jede Vergütung.
Errungenschaft
Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehedauer entgeltlich erwirbt (Art. 197 ZGB).
Ersatzfahrzeug
Ein Ersatzfahrzeug ist ein Ersatz für ein Motorfahrzeug gleicher Kategorie, welches für eine befristete Zeit an dessen Stelle in den Verkehr gesetzt wird.
Ersatzwert (EW)
Der Ersatzwert (EW) ist der Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es ist der Wert, den die Versicherung ihrer Entschädigungsberechnung zu Grunde legt. Der Ersatzwert ist je nach Vertragsbedingungen Zeit- oder Neuwert.
Erschwerungen
Mit Erschwerungen können auch Versicherungen abgeschlossen werden, die ein erhöhtes oder anomales Risiko beinhalten. Die erschwerten Bedingungen können in einer abgekürzten Versicherungsdauer bestehen (bei jüngerem Endalter ist das Risiko im allgemeinen kleiner und auch statistisch besser berechenbar), oder in einer gegenüber der Tarifprämie erhöhten Prämie. Der Prämienzuschlag kann für die ganze Vertragsdauer oder nur für eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Räumt die Gesellschaft eine Revisionsmöglichkeit ein, kann die versicherte Person später aufgrund einer neuen Gesundheitsprüfung den Wegfall oder die Reduktion des Zuschlages beantragen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Staffelung der Todesfallsumme, indem zum Beispiel bei Tod im ersten Versicherungsjahr nur ein Teil und in jedem weiteren Versicherungsjahr weitere Teile der Versicherungssumme ausbezahlt werden. Die Art des Risikos kann auch eine Kombination der verschiedenen Erschwerungen bedingen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, besondere Risiken oder die Folgen einer durchgemachten Erkrankung oder eines erlittenen Unfalls von der Deckung auszuschliessen (Vorbehalt).
Erstes Risiko (ER)
Erstes Risiko (ER) ist eine vom Kunden selbst festgelegte Versicherungssumme, die als Höchstwert der Entschädigung für eine bestimmte Gegenstandsgruppe, Kosten oder eine bestimmte Gefahr gelten soll (z.B.: Geldwerte, bei Diebstahl etc.). Im Gegensatz zur Vollwertversicherung gibt es beim Ersten Risiko keine Unterversicherung.
Ertrag
Zinsen und Dividenden.
Ertragswert
Dieser wird aus den aktuellen Mieteinnahmen und einem liegenschaftsspezifischen Zinssatz (sog. Kapitalisierungssatz) berechnet. Die Mietzinsen müssen angemessen und auf Dauer erhältlich erscheinen, um vollständig in die Berechnung einzufliessen. Das Hauptgewicht bei der Bewertung von Renditeliegenschaften liegt beim Ertragswert.
Erwerbsausfallversicherung
Die Erwerbsausfallversicherung erbringt Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit zufolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen der versicherten Person in Form von Prämienbefreiung, Renten oder Kapitalien. Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit bewirkt je nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit die volle oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Die versicherten Vorsorgeleistungen bleiben dabei in vollem Umfang erhalten. Die Leistungen beginnen nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist und dauern solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Vertragsende. Da sich die Zeit der Erwerbstätigkeit am AHV-Alter misst, wird die Prämienbefreiung in der Regel längstens bis zum Tarifalter 65 bei Männern und 62 bei Frauen gewährt. Die Erwerbsausfall-Renten sichern bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person ein Ersatzeinkommen. Auch hier ist die Leistungshöhe abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Wartefrist, ab welcher die Versicherungsgesellschaft leistungspflichtig wird, kann frei gewählt werden, z.B. zwischen 30 Tagen und 2 Jahren, damit der persönlichen Situation des Versicherten Rechnung getragen werden kann. Die Rente wird bezahlt, solange die versicherte Person erwerbsunfähig ist, längstens bis zum vereinbarten Endtermin. Das normalerweise maximale Tarifalter beträgt auch hier 65 bzw. 62 Jahre. Beim Erwerbsausfall-Kapital besteht die Leistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung.
Erwerbsersatzordnung
Die Erwerbsersatzordnung (EO, seit 1. Januar 1953 in Kraft) regelt die Erwerbsausfallentschädigung an Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Anspruch auf Entschädigung haben insbesondere Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Zivilschutz Dienst leisten. Die EO gewährt folgende Entschädigungen: Haushaltungsentschädigung, Entschädigung für Alleinstehende, Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Betriebszulagen.
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit nach den Regeln der Lebensversicherungsgesellschaften liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens vorübergehend oder dauernd nicht mehr imstande ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei den Erwerbsausfallversicherungen wird ein Leistungsanspruch davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Einkommensausfall aus Erwerbsunfähigkeit eintritt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet. Dabei wird das Erwerbseinkommen der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit demjenigen Einkommen verglichen, das diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielt oder allenfalls erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten des Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen und Jugendliche) wird das Ausmass der Einschränkung im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der versicherten Person herangezogen. Insbesondere unselbständig Erwerbende müssen darauf achten, dass durch entsprechende Wartefristen bei Erwerbsausfall-Renten Lohnzahlungspflicht (gesetzliche oder vertragliche) und Beginn der Rentenzahlung koordiniert werden.
Explosion
Eine Explosion ist eine plötzliche, sehr schnell und heftig ablaufende chemische oder physikalische Reaktion, an der meist Gase oder Dämpfe beteiligt sind.
Externe Kosten
Kosten, die nicht in den Marktpreisen enthalten sind, da sie nicht vom eigentlichen Verursacher getragen werden, werden als externe Kosten bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für das Waldsterben, Gesundheitsschäden, Bau- und Materialschäden, Klimaveränderung etc.

F

Fahrhabe
Fahrhabe ist ein anderer Ausdruck für bewegliche Sachen, die nicht als Gebäudebestandteil oder bauliche Einrichtungen gelten.
Fahrnisbauten
Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden (Kaninchenstall, Bienenhäuschen, Geräteschuppen,...).
Fahrzeug
Fahrzeug ist jedes Ding, das fährt. Darunter fallen Motor- und andere Fahrzeuge (z.B. Fahrräder).
Fälligkeit
Fällig wird eine Forderung mit dem Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung fordern und einklagen kann.
FCP
Siehe Fonds commun de placement.
Fehlerhafte Beschaffenheit
Fehlerhafte Beschaffenheit eines Fahrzeugs liegt z.B. dann vor, wenn eine Handbremse nicht mehr funktionstüchtig ist oder wenn Öl ausfliesst. Führt eine fehlerhafte Beschaffenheit zu einem Schaden, so haftet der Halter auch ohne Verschulden. Es handelt sich hier um eine (milde) Kausalhaftung.
Feuer
"Feuer" bezeichnet eines der vier Risiken, die in der Hausratversicherung eingeschlossen sind (siehe auch Feuerversicherung). Der Begriff "Feuer" wird auch als Abgrenzung zum Brand verwendet. Als Feuer wird dann ein Nutzfeuer bezeichnet.
Feuerversicherung
Die Feuerversicherung ist Teil der Hausratversicherung. Sie versichert Schäden durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse und abstürzende Luft- und Raumfahrzeuge. Ebenfalls versichert ist das Abhandenkommen infolge von Feuer.
Firmen-Kollektiv-Versicherungen
Versicherungen, mit denen ein Unternehmen sein Personal gegen bestimmte Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft kollektiv versichert.
Folgeprämie
Alle der Eintrittsprämie folgenden periodischen Prämien.
Fondsgebundenen Lebensversicherung
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der Anteil der Versicherungsbeiträge, welcher normalerweise im Deckungsstock angelegt wird (Sparanteil), für den Erwerb von Fondsanteilen verwendet. Es gibt sowohl Lebensversicherungspolicen, bei denen der Kunde unter einer Reihe von Fonds auswählen kann, als auch Policen, bei denen nur der Anlageschwerpunkt gewählt werden kann (Obligationen, Aktien, Immobilien etc.).
Forward Pricing
Nach diesem System wird das Fondsvermögen jeweils anhand der Börsenschlusskurse vom Vortag bewertet. Gegenteil: Historic Pricing.
Freie Vorsorge
Als freie Vorsorge werden alle im Rahmen der Säule 3b des Drei-Säulenkonzepts getroffenen Massnahmen der individuellen Selbstvorsorge bezeichnet. Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw.
Freizügigkeitspolice
Kann die Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, so kann der Vorsorgeschutz durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice erhalten werden. Die Freizügikeitspolice ist eine besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienenden Kapital- oder Rentenversicherung im Rahmen der 2. Säule einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall. Ein Mindestzinssatz ist garantiert.
Fremdfinanzierung
Entspricht den Verbindlichkeiten des Fonds vor Liquidationssteuern in Prozent des Gesamtfondsvermögens.

G

Gästeeffekten
Persönliche Gegenstände, die ein Gast in den Haushalt des Versicherungsnehmers mitbringt, werden unter dem Begriff der "Gästeeffekten" zusammengefasst. (Kleider, Schuhe, Toilettenartikel, Sportartikel u.ä.).
Gebäudeverglasung
Fenster, Isolierverglasung, Türen, Glasbausteine, etc. zählen zur Gebäudeverglasung. Lavabos, Bidets, Closets werden häufig mit der Gebäudeverglasung mitversichert.
Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen auf, die durch Feuer, Wasser und Glasbruch entstehen. In der Gebäudeversicherung sind auch zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände mitversichert (Einbauschränke, Öfen, Herde, Bäder, Fensterläden, etc.). Die Versicherung von Gebäuden gegen Feuerschäden ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Der Versicherungsschutz und die Prämien sind von Kanton zu Kanton verschieden. In der Regel wird der Schaden versichert, der durch Brand, Blitzschlag, Explosionen und Elementarschäden entsteht.
Gebundene Vorsorge
Die gebundene Vorsorge verkörpert das steuerprivilegierte Sparen im Hinblick auf die Altersvorsorge. Sie ist gedacht zur Ergänzung der 1. und 2. Säule. Weil die zurückgelegten Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen müssen, wird diese Form als "gebunden" bezeichnet. Da das Sparen steuerprivilegiert ist, sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Einschränkungen beim Abschluss, der Gestaltung und bei der Verfügung der Ansprüche vorhanden. Neben der Altersvorsorge lassen sich auch Tod und Invalidität individuell und bedarfsgerecht gestalten und kombinieren. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung.
Gefahr
Die versicherte Gefahr ist der Tatbestand, für welchen der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gewährt (Unfall, Erreichen eines bestimmten Alters, usw.). Zur Zeit des Vertragsabschlusses muss ungewiss sein, ob sich dieser Tatbestand überhaupt je oder wann er sich verwirklichen wird. Es muss sich um ein künftiges Ereignis handeln. Die versicherte Gefahr muss mit dem versicherten Gegenstand zusammenhängen. Die versicherte Gefahr ist von den Gefahrstatsachen zu unterscheiden.
Gefährdungshaftung
Siehe Kausalhaftung.
Gefahrengemeinschaft
Gruppe von Personen oder Sachen, die einem gleichartigen Risiko ausgesetzt sind. Sie schliessen sich zusammen, um einander Deckung zu geben - nach dem Prinzip "einer für alle, alle für einen".
Gefahrserhöhung
Nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Ausprägung von Gefahrstatsachen, die zu einer Verschärfung des Gefahrszustandes führt, d.h. den Eintritt der versicherten Gefahr oder eine Vergösserung des Schadens wahrscheinlicher macht (Kommentar VVG - Fuhrer, Basel, 2001, N 17 zu Vorbem. Art. 28-30).
Gefahrstatsachen
Gefahrstatsachen sind Tatsachen oder Umstände, welche auf die Gefahr einen Einfluss haben und deren Erfassung dem Versicherer erlauben, die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Versicherungsfall ereignet, konkret für den einzelnen Versicherten abzuschätzen. Man spricht von objektiven Gefahrstatsachen, wenn sie den versicherten Gegenstand betreffen (z.B. Hubraum eines Autos); von subjektiven Gefahrstatsachen, wenn sie mit der Person des Versicherten zusammenhängen (Gesundheit des Autohalters und -lenkers); von wandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie sich ändern können; von unwandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie ein für allemal feststehen (Geburtsjahr einer Person).
Gegenseitige übereinstimm. Willensäusserung
Ein Antrag zum Vertragsschluss, der die wesentlichen Vertragspunkte beinhaltet, und eine deckungsgleiche Annahmeerklärung.
Geldwerte
Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen. Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert.
Gemischte Versicherung
Die gemischte Versicherung kann als die klassischste Form der Lebensversicherung angesehen werden. Im Gegensatz zur reinen Todesfallrisiko-Versicherung wird bei der gemischten Versicherung nicht nur bei vorzeitigem Tod, sondern auch bei Erleben des Endtermins eine Leistung erbracht. Die Prämie für eine gemischte Versicherung enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Der Sparteil der Prämie wird zum technischen Zins angelegt.
Gesamtberatung
Gesamtberatung in der Lebensversicherung muss den ganzen Bereich der Personenversicherung umfassen. Es genügt nicht mehr, eine «einfache Lebensversicherung» zu erwerben. Vielmehr soll die Lebensversicherung mithelfen, die finanziellen Probleme, die der Einkommensausfall bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, der vorzeitige Tod oder Rücktritt aus dem aktiven Erwerbsleben mit sich bringen, zu lösen und die damit verbundenen Kosten abzudecken. Diese globale Sicherung erfolgt in der Schweiz nach dem Drei-Säulen-Konzept durch das Gemeinwesen (AHV / IV) den Betrieb (berufliche Vorsorge)-, Unfallversicherung, Krankenversicherung) und die private Vorsorge (Lebensversicherung, Krankenkasse/Krankenversicherung, Unfallversicherung). Alle diese Leistungen sind nicht a priori genau aufeinander abgestimmt. Um den Prämienfranken optimal einzusetzen, braucht es daher eine sorgfältige Analyse des bestehenden Versicherungsschutzes, eine genaue Abklärung des Vorsorgebedarfs und die Ausarbeitung einer Lösung, die sowohl den Wunschvorstellungen als auch den finanziellen Möglichkeiten Rechnung trägt. Die Beratung durch den Lebensversicherungsfachmann ist unentgeltlich und in jedem Fall zu empfehlen.
Gesamtrisiko
Siehe Risiko.
Geschädigte
Der Geschädigte ist einer der Beteiligten im Dreieck Versicherer - Versicherter - Geschädigter. Geschädigter ist derjenige, der einen Schaden erlitten hat.
Geschäftsversicherung
Zur Geschäftsversicherung werden all jene Versicherungsverträge gezählt, die Schäden durch Feuer, Wasser, Glasbruch und Einbruch sowie Haftpflicht und Betriebsunterbruch in Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben versichern.
Gesundheitsprüfung
Eine Gesundheitsprüfung ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn bei einem Lebensversicherungsantrag Todesfall- und/oder Invaliditätsrisiken zu übernehmen sind. Beim Normalrisiko ist die Prämie für eine vollständig gesunde Person berechnet worden und bedingt folgendes: - Guter Gesundheitszustand - Normale Berufstätigkeit - Normale Sportart - Normaler Aufenthaltsort Weichen der gegenwärtige Gesundheitszustand oder die erbliche Veranlagung von dieser Norm ab, oder sind Folgen einer durchgemachten Krankheit zu erwarten (erhöhtes Risiko), so müssen unter Umständen Prämienzuschläge (Erschwerungen) verlangt werden, um das erhöhte Risiko übernehmen zu können. Bis zu einer gewissen Versicherungssumme, die nach Gesellschaft und Eintrittsalter variiert, wird die Gesundheitsprüfung durch Befragung der zu versichernden Person über ihre Gesundheitsverhältnisse durchgeführt. Diese Fragen sind ein wesentlicher Bestandteil des Lebensversicherungsantrages; von deren richtiger Beantwortung ist unter Umständen die Gültigkeit des Vertrages abhängig (Anzeigepflichtverletzung). Bei höheren Versicherungssummen oder Erwerbsausfallrenten reichen diese Selbstangaben für die Beurteilung nicht mehr aus. Die Gesellschaft verlangt dann ein ärztliches Attest, allenfalls mit zusätzlichen Untersuchungen. Die Kosten für das Attest sowie die zusätzlich angeordneten Untersuchungen übernimmt die Gesellschaft. Der Arzt sendet seinen Bericht an den ärztlichen Dienst der Direktion der betreffenden Gesellschaft. Der Antragsteller entbindet den Untersuchungsarzt wie auch andere Ärzte, Spitäler und Sanatorien gegenüber der Gesellschaft vom Arztgeheimnis. Andererseits sind aber die zuständigen Organe der Gesellschaft durch strenge Vorschriften an das Arztgeheimnis gebunden.
Gewinn
siehe Überschussbeteiligung.
Glasbruchversicherung
Die Glasbruchversicherung ist Teil der Hausratversicherung. Sie versichert Bruchschäden an Mobiliar- und/oder Gebäudeverglasung. Darin sind in der Regel auch Lavabos, Bidets oder Closets eingeschlossen.
Grobe Fahrlässigkeit (Grobfahrlässig)
Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt. Wird durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden herbeigeführt, so kann die Versicherungsleistung reduziert werden.
Grobes Verschulden
siehe Grobfahrlässigkeit.
Gütergemeinschaft
Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe, sei dies durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners oder bei Wechsel des Güterbestandes. In diesem Moment hat die Verteilung des vorhandenen Vermögens der Ehepartner in diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des anwendbaren Güterstandes (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) und allfälliger Eheverträge zu erfolgen.

H

Haftbare
siehe Haftpflichtige.
Haftpflicht
Unter Haftpflicht versteht man die Pflicht, für einen Schaden, den man einem anderen widerrechtlich zugefügt hat, einstehen zu müssen. Wir haften aus verschiedenen Gründen; weil wir schuldhaft gehandelt oder weil wir eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Besonders streng wird die Haftpflicht nach dem Strassenverkehrsgesetz, die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgelegt.
Haftpflichtige
Der Haftpflichtige ist derjenige, der für den einem Dritten zugefügten Schaden einstehen muss.
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung übernimmt den Vermögensverlust, den der Versicherungsnehmer dadurch erlitten hat, dass er berechtigte Ansprüche Dritter befriedigen muss. Sie lehnt auch unberechtigte Ansprüche für den Versicherungsnehmer ab (Rechtsschutzfunktion).
Haftung
Haftung bedeutet, einstehen müssen für den, einem Dritten zugefügten, Schaden.
Haftungsprivileg
Der Schädiger ist gegenüber seinen UVG-versicherten Arbeitnehmern, bzw. Familienangehörigen von der Haftung befreit, sofern er den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat (UVG 44).
Halbzwingende Bestimmungen
Gesetzliche Bestimmung, von welcher nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf.
Halter
Nach Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt derjenige als Halter, welcher tatsächlich über das Motorfahrzeug verfügt und dieses in seinem Interesse und auf seine Kosten benützt. In der Praxis gilt derjenige als Halter, dessen Name im Fahrzeugausweis eingetragen ist.
Halterwechsel
Von Halterwechsel spricht man, wenn das Motorfahrzeug auf einen neuen Halter übergeht (Handänderung des Motorfahrzeuges).
Handänderung
Wechselt ein versicherter Gegenstand den Eigentümer, gehen in der Sach- und Vermögensversicherung Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages auf den Erwerber über. Nach Revision VVG (in Kraft Tretung voraussichtlich am 01.01.2006): Wechselt ein versicherter Gegenstand den Eigentümer, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Ausgenommen ist die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, welche mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den neuen Halter übergeht. Der neue Halter kann den Vertrag beenden, wenn er belegt, dass er einen Versicherungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen hat. Die Prämie bleibt bei der Handänderung nur bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Kauf, gesellschaftsrechtliche Vorgänge, Erbschaft, Tausch, Schenkung, Versteigerung, Enteignung etc. sind Rechtsgründe für den Eigentümerwechsel.
Hausratindex
Der Hausratindex beziffert die Teuerung der Hausratgegenstände. Er wird jährlich zum 30. September vom Sachversicherungsverband (SSV) berechnet. Die automatische Summenanpassung orientiert sich am Hausratindex.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung zählt zu den Sachversicherungen. Sie übernimmt Schäden, die durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Glasbruch am Hausrat entstehen.
Hochwasser
Von Hochwasser spricht man, wenn Wasser als Folge von übermässigen Niederschlägen in unverhältnismässigen Mengen auftritt, sich aber innerhalb der ihm von der Natur oder dem Menschen gezogenen Grenzen bewegt.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches und vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht. Höhere Gewalt sind z.B. extreme Sturmwinde, Felsstürze oder Überschwemmungen.
Hohlglas
Geblasene oder gegossene Gläser, z.B. Trinkgläser, Vasen, Beleuchtungskörper, etc.

I

Implosion
Eine Implosion ist eine schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck (z.B. bei Bildschirmröhren von Fernsehgeräten oder Computern).
Indirekte Amortisation
Methode zur Amortisation von Hypotheken. Statt direkter Amortisation der Hypothek mittels laufend erbrachten Teilrückzahlungen wird eine Spar-/Risikoversicherung geäufnet und die Hypothek mit Ablauf des Versicherungsvertrags bzw. mit der Auszahlung des Erlebensfallkapitals in einem Betrag amortisiert. Die steuerlichen Vor- oder Nachteile dieser Methode sind umstritten.
Informationspflicht
Pflicht des Versicherers zur Übergabe von AVB und weiterer Informationen ("Verbraucherinformationen") bei Vertragsabschluss.
Innere Unruhe
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult begangen werden.
Integritätsentscheidung
Die Integritätsentschädigung stellt eine Geldleistung an einen Behinderten dar. Sie will damit einen gewissen Ausgleich bieten für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens.
Invalidität
Invalidität wird vielfach gleichgesetzt mit Erwerbsunfähigkeit. Im engeren Sinne bedeutet Invalidität jedoch eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit (teilweise oder gänzlich) zufolge Krankheit oder Unfall. Ein Erwerbsausfall muss nicht unbedingt damit verbunden sein. In der Lebensversicherung unterscheidet man zwischen dauernder und vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Eine Leistungspflicht der Gesellschaft liegt nur dann vor, wenn zufolge der Krankheit oder des Unfalls tatsächlich eine Einkommensminderung resultiert und die versicherte Person ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Inventarblatt für Hausrat
Ein Formular, auf welchem sämtliche Hausratgegenstände einzeln oder in Gruppen aufgeführt werden. Es dient zur korrekten Ermittlung der Versicherungssumme.
Inventarwert
Das Nettovermögen eines Fonds geteilt durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile.

K

Kapitaldeckungsverfahren
Das Kapitaldeckungsverfahren besteht darin, dass Ausgaben, die aus bestimmten Rechtsverhältnissen künftig zu erwarten sind, durch Bereitstellung entsprechender Kapitalien voraus finanziert werden. Jeder spart für sich selber. Es führt zur Bildung von Fonds, im Gegensatz zu Umlageverfahren, wo die Ausgaben gleichsam Zug um Zug durch die Einnahmen gedeckt werden.
 
Karenzzeit
Als Karenzzeit bezeichnet man jene Zeit, während welcher die Gesellschaft in einem Ereignisfall ab Vertragsbeginn keine Leistungen zu erbringen hat. Die Karenzzeit kommt nur einmal zum Zuge, nämlich ab Vertragsbeginn für die vereinbarte Dauer. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Wartefrist. Karenzzeiten kennt man in der Lebensversicherung kaum mehr (ausser z.B. Selbsttötung).
 
Kaskoversicherung
Bei der Kaskoversicherung unterscheidet man zwischen Teil- und Vollkaskoversicherungen. Die Motorfahrzeug-Kaskoversicherung deckt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses. Bei Teilkasko sind u. a. folgende Schadenursachen gedeckt: Brand, Blitz, Explosion, Kurzschluss, Elementarereignisse, Diebstahl, Glasbruch, Tiere. Bei Vollkasko kommt die Kollision hinzu.
 
Kassenschrank
Verschliessbarer Behälter, in welchem vor allem Geldwerte oder Schmuck aufbewahrt wird. Entspricht dieser bestimmten Anforderungen, können Werte mit einer höheren Versicherungssumme versichert werden. Die Prämie wird in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Kassenschrankes berechnet.
 
Kausalhaftung
Kausalhaftung heisst, dass eine Haftung auch ohne Verschulden besteht. Das Haftpflichtrecht unterscheidet die milde (einfache) Kausalhaftung von der scharfen Kausalhaftung (Gefährdungshaftung).
Kleinmotorrad
Kleinmotorräder sind einplätzige Motorräder ohne Seitenwagen mit einem Hubraum bis zu 50 cm3.
 
Kollektivversicherung
1. Mehrere Gegenstände (Sachen, Vermögen oder Personen) werden durch einen Vertrag versichert. 2. Mehrere Versicherte oder mehrere Versicherer sind an einem Versicherungsvertrag beteiligt.
Konkurs
Zwangsmässige Totalliquidation des Vermögens des Schuldners zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger.
 
Konkursprivileg
Gemäss VVG erlischt die Begünstigung mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird. Eine wichtige Ausnahme bildet das Konkursprivileg. Das heisst, dass die Lebensversicherung nicht in die Konkursmasse fällt, wenn die Begünstigung an erster Stelle auf den Ehegatten oder die Kinder lautet. Auf diese Weise kann der Versicherungsschutz für die Familie erhalten werden.
 
Kontrollschilder
Kontrollschilder werden umgangssprachlich auch Nummernschilder oder Autonummern genannt. Sie dienen u.a. der Identifizierung des Halters und der obligatorischen Haftpflichtversicherung.
 
Koordinationsabzug
Lohnteil der im BVG-Obligatorium nicht zu versichern ist. Er entspricht der maximalen AHV-Rente.
 
Koordinierter Lohn
Lohnanteil der gemäss BVG zu versichern ist. Der Teil des Jahreslohnes, der zwischen 100% der maximalen AHV-Rente (Koordinationsabzug) und 300% der maximalen AHV-Rente liegt. Ist der Jahreslohn grösser als 100% der maximalen AHV-Rente, aber der verbleibende koordinierte Lohn kleiner als 1/8 (=12,5%) des Koordinationsabzuges, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet.
 
Krankheit
Krankheit ist eine medizinisch wahrnehmbare, vom Willen des Versicherten unabhängige Störung der normalen Körperfunktion durch krankhafte Vorgänge.
 
Kulanz
Entgegenkommende Behandlung eines Geschäftspartners aus kaufmännischen Erwägungen z.B. Regulierung von Schäden (z.B. volle Entschädigung auch bei Unterversicherung). Die Kulanzleistung stellt rechtlich keine Schenkung dar, sondern erfolgt nach der Grundlage des Versicherungsvertrages.
 
Kündigung
Befugnis der Parteien, unter Einhaltung einer Frist den Versicherungsvertrag durch einseitige Willenserklärung auf einen bestimmten Zeitpunkt hin aufzulösen.

L

Leasing
Leasing ist das Vermieten von Gütern, wobei die Mietzahlungen bei einem eventuellen späteren Kauf angerechnet werden können.
Lebenserwartung
Statistisch erhobene Lebensdauer für Personen eines bestimmten Alters.
Leibrente
Eine Leibrente wird an den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausbezahlt, solange die versicherte Person lebt. Der Vertrag zur Begründung einer Leibrente bedarf der Schriftlichkeit. Vielfach werden die aufgeschobenen Altersrenten als Leibrenten, die sofort beginnenden als Altersrenten bezeichnet. In der Praxis werden beide Begriffe synonym gebraucht. Als Rentenversicherung ist sie von der Leibrente nach Obligationenrecht (OR) zu unterscheiden.
Leichte Fahrlässigkeit
Jede Fahrlässigkeit, die keine grobe ist. Die Versicherungsleistung darf nicht gekürzt werden (VVG 14).
Leistungsprimat
Bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach Leistungsprimat aufgebaut sind, richtet sich die Höhe der einzelnen Beiträge nach den vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen werden dabei in Prozenten des versicherten Lohnes festgesetzt oder seltener nach Versichertenkategorien in festen Beträgen. Die zu erhebenden Beiträge werden für die Leistungen hierauf individuell aufgrund der Tarife unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten berechnet. Leistungsprimatkassen kennen Einkaufsgelder, Nachzahlungen bei Lohnerhöhungen oder höhere Durchschnittsprämien, da sich die Leistung meistens auf den letzten Lohn bemisst.
Lenker
Lenker ist, wer ein Motorfahrzeug führt. Er kann gleichzeitig Halter sein oder auch nicht.

M

Mahnfrist
Zeitraum, den der Gläubiger dem Schuldner zur Bezahlung einer fälligen Forderung ansetzt.
Mahnung
Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Bezahlung einer fälligen Leistung.
 
Malus
Tarifliche Höhereinstufung aufgrund des individuellen schlechten Schadenverlaufes.
 
Marktrisiko
Risiko, das von Faktoren abhängt, die den gesamten Markt beeinflussen und nicht durch Portefeuille-Diversifikation reduziert oder ausgeschlossen werden kann.
 
Militärversicherung (MV)
Die Militärversicherung (MV) beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. September 1949 und wird durch das Bundesamt für Militärversicherung verwaltet. Die MV deckt grundsätzlich jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes auftritt. Die Leistungen bestehen insbesondere in: Krankenpflege, Leistung für Sachschäden, Krankengeld, Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten. Versichert sind im wesentlichen alle Personen, die Militärdienst leisten und an ausserdienstlichen Schiessübungen, an Massnahmen der militärtechnischen Vorbildung oder an freiwilligen ausserdienstlichen militärischen Anlässen teilnehmen. Die private Lebensversicherung kann wegen Leistungen aus der Militärversicherung ihre eigenen Leistungen nicht kürzen; ebensowenig kann die Militärversicherung ihre Leistungen kürzen, weil eine private Lebensversicherung Leistungen erbringt. In Kriegszeiten oder bei Unruhen ist dagegen der Versicherungsschutz eingeschränkt. Führt die Schweiz selbst Krieg oder wird sie in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen, so wird vom Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht. Nimmt der Versicherte dagegen an einem Krieg oder an kriegsähnlichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst beteiligt ist, so ist im Fall des Todes des Versicherungsnehmers nur das auf den Todestag berechnete Deckungskapital geschuldet.
Mitwirkungspflicht
Gesetzliche Obliegenheit des Anspruchsberechtigten, dem Versicherer auf Begehren jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen zu erteilen, die zur Ermittlung der Umstände des Schadenereignisses oder zur Feststellung der Folgen dienlich sind. Vertraglich können bestimmte Handlungen zur Pflicht erklärt werden (VVG 39).
 
Mobiliarverglasung
Zur Mobiliarverglasung zählen alle Glasflächen an Möbeln sowie Wandspiegel.
 
Morbiditätstafel
Die Morbiditätstafel liefert die statistischen Erfahrungswerte für versicherungstechnische Berechnungen im Zusammenhang mit Erkrankungen.
 
Motorfahrzeug
Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.
 
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gegenstand dieser obligatorischen Versicherung ist die Haftpflicht des Halters oder Lenkers eines Motorfahrzeugs für Personen- und Sachschäden. Grund für die Schaffung des Obligatoriums war der Schutz des Geschädigten, der nur bei Zahlungsfähigkeit des haftpflichtigen Halters gewährleistet ist.
Motorfahrzeug-Kaskoversicherung
Diese Versicherung übernimmt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses.
 
Motorräder
Als Motorräder gelten mit Ausnahme der Motorfahrräder (Mofas) alle einspurigen, zweirädrigen Motorfahrzeuge sowie die dreirädrigen Motorfahrzeuge, die nicht als Motorwagen gelten.
 
Motorwagen
Die Motorwagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vier (oder drei) Räder haben und mehr als 400 kg Leergewicht aufweisen.
 
Mutationsgewinne
Unter Mutationsgewinnen versteht man die in der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten frei werdenden Deckungskapitalien. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Kollektivversicherungen entspricht der Mutationsgewinn der Differenz zwischen dem von der Versicherungsgesellschaft vergüteten Rückkaufswert und der Freizügigkeitsleistung. In einer reinen BVG-Minimal-Vorsorgeeinrichtung fallen keine Mutationsgewinne an. Jeder Austretende nimmt sein gesamtes Altersguthaben mit.

N

Nachschüssig
Nachschüssig heisst, dass eine Leistung am Ende einer Zahlungsperiode fällig wird.
 
Nettoprämie
Nettoprämie = Bruttoprämie minus Kosten.
Nettoversicherungs-Garantie
Nachschüssig heisst, dass eine Leistung am Ende einer Zahlungsperiode fällig wird.
Neuwert
Wird eine Versicherung zum Neuwert (NW) abgeschlossen, so entspricht die Leistung der Versicherung in einem Schadenfall dem aktuellen Marktpreis. Die Hausratversicherung wird in der Regel zum Neuwert abgeschlossen, deshalb ist eine aktuelle Anpassung der Versicherungssumme bei Neuanschaffungen notwendig. Bei gewissen Versicherungen wird die Versicherungssumme an die Entwicklung bestimmter Indizes angepasst bzw. von Zeit zu Zeit automatisch erhöht.

O

Obliegenheit
Unter Obliegenheiten versteht man versicherungsrechtlich die gesetzlichen oder vertraglichen Nebenpflichten der Parteien aus dem Versicherungsvertrag (Anzeigepflicht, Rettungspflicht, Mitwirkungspflicht, bestimmte Auflagen). Die Verletzung einer Obliegenheit hat einen Rechtsverlust zur Folge, z.B. Dahinfallen des Vertrages, Suspension der Leistungspflicht, Leistungskürzungen, Prämienerhöhung).
Obligatorische Unfallversicherung
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) trat am 1. Januar 1984 in Kraft. Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer; in der Schweiz wohnhafte, selbständig Erwerbende und deren Familienmitglieder können sich freiwillig gemäss UVG versichern. Die Leistungen des UVG werden bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen und Berufskrankheit gewährt. Dabei sieht das UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen vor und richtet Taggelder und Renten aus. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn. Die Unfallversicherung (UVG) wird entweder durch die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer durchgeführt. Die Prämie für die obligatorische Versicherung trägt der Arbeitgeber; diejenige für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung darf dem Arbeitnehmer überbunden werden.
Obligatorium
Von Gesetzes wegen müssen Personen oder Sachen gegen bestimmte Risiken versichert werden. Die Versicherung erfolgt durch staatliche Institutionen mit oder ohne Monopol oder durch private Gesellschaften (z.B.: Kantonale Gebäudeversicherung, Feuerversicherung, etc.).
Offerte
Offerte ist gleichbedeutend wie Antrag im Rechtssinne. Für Weiteres siehe unter Antrag.

P

Performance
Prozentuale Veränderung des Werts einer Investition zuzüglich eventuell aufgelaufener Erträge und korrigiert um allfällige Ein- und Auszahlungen während einer bestimmten Messperiode. Aussagekräftige Performancevergleiche sind bei Anlagefonds nur über längere Zeiträume möglich. Sinnvoll sind Vergleiche über drei, fünf und zehn Jahre. Gesamtertrag einer Anlage in Prozenten des Marktwertes zu Beginn der Messperiode. Die Performance setzt sich zusammen aus Kursveränderungen und reinvestierten Erträgen (z.B. Dividendenausschüttungen bei Aktien und Couponzahlungen bei Obligationen). Ausgewiesen wird die Performance meistens in der Rechnungswährung des Fonds. Bei ausschüttenden Fonds erfolgt die Berechnung der Performance in der Annahme einer Wiederanlage der Ausschüttungen. Die Gesamt- oder absolute Performance über 5 Jahre (GP5) berücksichtigt den Zinseszinseffekt. Sie kann durch die nachfolgend dargestellte Multiplikation der 5 letzten jährlichen Performance (JP1 bis JP5) berechnet werden: GP5 = (JP1+1) x (JP2+1) x (JP3+1) x (JP4+1) x (JP5+1) - 1 (alle Performancewerte in %). Die annualisierte oder durchschnittliche jährliche Performance (AP5) wird als geometrisches und nicht als arithmetisches Mittel wiedergebeben und mit folgender Formel berechnet :AP5 = [1+GP5]1/5 -1. So ist zum Beispiel bei einer Gesamtperformance von 20% über 5 Jahre die annualisierte Performance 3,71%.
Personenschäden
Personenversicherung
Die Personenversicherung umfasst alle Versicherungsarten, bei denen eine Person hinsichtlich Heilungskosten, vorübergehendem oder dauerndem Erwerbsausfall, Tod oder Alter versichert ist (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung).
Pfändbarkeit
Lebensversicherungspolicen der Säule 3b unterliegen grundsätzlich der Zwangsvollstreckung. Sie können somit gepfändet oder im Konkurs zur Konkursmasse gezählt werden. Sind Ehegatte oder Kinder an erster Stelle begünstigt, ist die Zwangsvollstreckung des Versicherungsanspruches nicht möglich (Konkursprivileg). Vorsorgeleistungen der Säule 3a und der 2. Säule (BVG) sind vor ihrer Fälligkeit nicht pfändbar, ausser es liegt ein Barauszahlungsbegehren und ein Barauszahlungsgrund vor. Nach Eintritt der Fälligkeit ist eine beschränkte Pfändbarkeit möglich, und zwar nach Ermessen des Betreibungbeamten.
Pfandrecht
Ein Pfandrecht ist ein Sicherungsmittel für eine Forderung. [Beispiel: Hypothekarvertrag = Kreditvertrag, der durch eine Liegenschaft (Pfand) gesichert ist.] Wird diese Forderung nicht erfüllt, kann sich der Gläubiger am Wert des Pfandes schadlos halten.
 
Pfändung
Amtliche Beschlagnahme einzelner Vermögenswerte des Schuldners aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, um einen Anspruch des Gläubigers zu erfüllen.
 
Pflichtteil
Derjenige Teil des Vermögens, über das der Erblasser testamentarisch nicht verfügen kann. Bestimmte gesetzliche Erben werden speziell geschützt und erhalten in jedem Fall einen Erbanteil.
 
Police
Die Police ist eine private Urkunde über Rechte und Pflichten der Parteien, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer auszuhändigen hat (VVG 11). Die Police dient dem Beweis des Abschlusses und des Inhalts (VVG 12) eines Versicherungsvertrages. Sie ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung, sondern vielmehr ein Ausfluss daraus. Sie ist kein Wertpapier, wird jedoch hinsichtlich der Kraftloserklärung diesen gleichgestellt (VVG 13).
 
Portefeuille
Im Anlagefondsbereich die Zusammensetzung des Vermögens in einem Fonds.
 
Portfolio
Siehe Portefeuille.
 
Prämie
Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie wird in der Regel nach Versicherungsperioden, im Zweifel jeweils ein Jahr, bemessen, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage, vereinbart werden.
Prämienanpassungsklausel (PAK)
Die Parteien können - durch entsprechende Klauseln in den AVB - vereinbaren, dass der Versicherer Prämien oder Selbstbehalte während der laufenden Vertragsdauer anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer ist gleichzeitig im Fall einer solchen Vertragsanpassung ein angemessenes Kündigungsrecht einzuräumen.
 
Prämienbefreiung
Die versicherte Person wird von der Prämienzahlungspflicht entbunden, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer arbeits- bzw. erwerbsunfähig wird. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die weiteren Prämienzahlungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person. Die Versicherung läuft unverändert weiter. Die Prämienbefreiung im Todesfall bei einer Versicherung auf mehrere Leben erlaubt den mitversicherten Personen die prämienfreie Weiterführung des Vertrages.
 
Prämiendepot (Prämienkonto)
Das Prämiendepot ist ein von der Versicherungsgesellschaft spesenfrei geführtes verzinsliches Konto, das zur Finanzierung von künftigen Prämien eines Lebensversicherungsvertrages dient. Die Prämien werden jeweils bei Fälligkeit abgebucht. Reicht das Depot nicht zur Deckung der Prämien bis zum Ablauf der Prämienzahlungsdauer, so muss die laufende Prämienzahlung wieder aufgenommen oder das Depot erhöht werden. Der Saldo des Depots darf nicht die Höhe der zukünftigen Prämie übersteigen. Je nach Gesellschaft wird zwischen einem unwiderruflichen und einem widerruflichen Prämiendepot unterschieden. Der Vorteil des unwiderruflichen Prämienkontos ist, dass ein höherer Zins gewährt wird, jedoch können nur in bestimmten Fällen Rückzüge getätigt werden. Zudem unterstehen die Zinsen nicht der Verrechnungssteuer. Der erwirtschaftete Zins muss als Einkommen versteuert werden und der Saldo muss im Vermögen deklariert werden. Beim widerruflichen Prämiendepot kann der Prämiendepotinhaber in jedem Fall Rückzüge tätigen und das Prämiendepot kündigen. Der Zinssatz ist jedoch bedeutend tiefer als beim unwiderruflichen. Auf dem Zins muss die Verrechnungssteuer abgezogen werden. Ansonsten ist die Besteuerung gleich wie beim unwiderruflichen Prämiendepot. Die Steuerämter haben jederzeit die Möglichkeit, seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 09.12.1994, von den Versicherunsgesellschaften die Offenlegung aller Prämienkontoinhaber zu verlangen.
Prämienfreier Teil
Die Versicherungssumme kann aus einem prämienpflichtigen und einem prämienfreien Teil bestehen. Für den prämienfreien Teil muss der Kunde keine Prämien bezahlen. Entweder ist der prämienfreie Teil zu Beginn der Versicherung mittels einer Einmaleinlage oder während der Laufzeit infolge einer Vertragsänderung (z.B. Herabsetzung der Versicherungssumme) errichtet worden.
 
Prämienfreistellung
Durch die Prämienfreistellung einer Versicherung wird die Versicherungssumme reduziert und alle Zusatzversicherungen erlöschen. Technisch wird der im Zeitpunkt der Prämienfreistellung vorhandene Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine Versicherung mit den vorhandenen technischen Daten verwendet. Aus dieser Berechnung resultiert die prämienfreie, reduzierte Versicherungssumme, welche der Kunde per Ablauf (je nach Tarif auch beim Tode) erhält. Der Kunde zahlt vom Moment der Prämienfreistellung an keine Prämien mehr für seinen Vertrag. Ausgelöst wird die Prämienfreistellung durch Kundenwunsch oder bei Nichtbezahlung der Prämien nach erfolgter Mahnung. Voraussetzung: Die Versicherung muss rückkaufsfähig sein.
 
Prämienkonto
siehe Prämiendepot.
 
Prämienprimat
Beim Prämienprimat werden die versicherten Leistungen auf Grund der geleisteten Beiträge anhand der Tarife errechnet. Die Beiträge müssen klar definiert sein, zum Beispiel in Prozenten des versicherten Lohnes oder seltener in absoluten Frankenbeträgen.
 
Prämienrückgewähr
Die Prämienrückgewähr trifft man vor allem bei den Altersrenten an. Sie bedeutet, dass beim Tode der versicherten Person die einbezahlten Prämien bzw. Einmalprämien (ohne Zins) abzüglich allenfalls bereits bezogener Renten, an die im Vertrag begünstigte Person (Begünstigung) zurückbezahlt werden. Prämienrückgewähr kennt man aber auch in der Erlebensfall-Versicherung. Beim Tod der versicherten Person werden die bis dahin einbezahlten Prämien, ebenfalls ohne Zins, zurückerstattet.
Prämiensatz
Prämie, die für die Leistung Fr. 1.- bezahlt werden muss.
Prämiensperrdepot
Siehe Prämiendepot.
 
Prämienzahler
Als Prämienzahler wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche dem Versicherer die Prämien bezahlt. In der Regel ist der Prämienzahler identisch mit dem Versicherungsnehmer.
 
Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten gegen Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen ihn erhoben werden. Geschützt ist der Versicherte als Privatperson, als Familienvater, als Hundehalter, als Wohnungsmieter, Wehrmann und Sportausübender usw. Ausgeschlossen sind Schäden, die der Versicherte als Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht.
Projiziertes Altersguthaben
Darunter wird das hypothetische Altersguthaben (BVG) im reglementarisch vorgesehenen Schlussalter verstanden. Der Gesamtbetrag bestehend aus Altersgutschriften und Zins wird auch projiziertes Altersguthaben mit Zins genannt. Anhand dieses Werts wird mit einem Umwandlungssatz die BVG-Altersrente berechnet.
Prolongationsklausel
Abrede, wonach sich der Versicherungsvertrag nach der vereinbarten ersten Dauer mangels Kündigung verlängert (VVG 47, stillschweigende Vertragserneuerung). Die Verlängerung kann längstens ein Jahr betragen.
 
Provisorische Deckung
Siehe Deckungszusage, vorläufige.

R

Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen den Schaden (finanzieller Aufwand), der aus der Inanspruchnahme einer Rechtshilfe entsteht. Die Leistung der Rechtsschutzversicherung erfolgt in der Form von Dienstleistungen oder in Form einer Entschädigung. Häufig wird unterschieden zwischen Privat-, Verkehrs-, oder Berufs-Rechtsschutzversicherung.
Regress
Die Frage nach dem Regressrecht stellt sich, wenn zwei oder mehrere Personen, meist aus verschiedenen Rechtsgründen, für denselben Schaden ersatzpflichtig werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Drittperson dem Versicherten einen Schaden zufügt, für den der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages aufzukommen hat. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer, soweit er dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat, die geleistete Zahlung vom Schadenverursacher zurückfordern kann. Die Regressregeln richten sich nach VVG 72 (Subrogation) und OR 51. Hat der Schadenverursacher den Schaden schuldhaft aus unerlaubter Handlung herbeigeführt, steht dem Versicherer ein Regressrecht zu (VVG 72). Hat der Schadenverursacher gegenüber dem Geschädigten wie der Versicherer einzig aus Vertrag einzustehen, ist ein Regress des Versicherers nur im Falle von Grobfahrlässigkeit möglich (OR 51). Der Personensummenversicherung, für welche das Kumulationsprinzip gilt, ist der Regress fremd.
Rendite
Siehe Performance.
 
Rente
Als Rente bezeichnet man eine periodisch wiederkehrende Leistung. Sie kann zeitlich begrenzt sein, z.B. Todesfall-Zeitrente, Erwerbsausfallsrente. Sie kann auch auf die Lebenszeit der versicherten Person geschuldet sein: Altersrente.
Rentenbonus
Bei aufgeschobenen Renten sammelt sich während der Aufschubszeit nach dem ersten Versicherungsjahr der sogenannte Rentenbonus an, der dann (nach der Aufschubszeit) in Form einer Bonusrente (zusammen mit der Grundrente und der Überschussrente) ausbezahlt wird.
Rentenwert
Einmaleinlage für eine sofort beginnende Rente.
Rettungspflicht
Nach Eintritt des befürchteten Ereignisses hat der Anspruchsberechtigte gemäss VVG 61 dafür zu sorgen, dass sich der Schaden mindert oder nicht vergrössert. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten schuldhaft verletzt, darf der Versicherer die Entschädigung um den Betrag kürzen, als sich der Schaden wegen Missachtung der Rettungspflicht nicht vermindert oder vergrössert hat.
 
Risiko
Als Risiko bezeichnet man die Möglichkeit des Eintrittes eines bestimmten Ereignisses, das einen Schaden verursacht oder einen Bedarf auslöst. Der Eintritt dieses Ereignisses ist dabei ungewiss und zufällig. Wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens des versicherten Ereignisses und die Schadenhöhe von den an der Versicherung beteiligten Personen nicht beeinflusst werden können, sprechen wir von einem objektiven Risiko. Die Gefahren, die sich jedoch aus dem Verhalten der an der Versicherung beteiligten Personen ergeben, sowie besonders auch der Umstand, dass der Eintritt des Versicherungsfalles und die Höhe der Leistung vom Interesse der beteiligten Personen an dieser Leistung beeinflusst werden können, werden als subjektive Risiken bezeichnet.
Risikofähigkeit
Die Fähigkeit eines Anlegers, über eine bestimmte Zeit sein Geld (Kapital) zu binden, ohne dabei in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
 
Risikoneigung
Die Höhe möglicher Kursschwankungen, die ein Anleger einzugehen gewillt ist, um ein bestimmtes Anlageziel zu erreichen. Die Risikoneigung bzw. das Sicherheitsbedürfnis eines Anlegers ist mitentscheidend für die Wahl eines Anlagefonds. Je höher die Risikoneigung, desto grösser darf der Aktien- und Fremdwährungsanteil sein.
Risikoprüfung
Prüfung der deklarierten Risiken und allfälliger zusätzlicher Erhebungen wie medizinische Untersuchungen, um zu entscheiden, ob ein Antrag überhaupt, und wenn ja, ob zu normalen oder zu erschwerten Bedingungen, angenommen werden kann.  Die Bindungsfrist des Antragstellers gibt dem Versicherer Zeit für diese Prüfung.
 
Risikoversicherung
Bei einer Risikoversicherung wird der Versicherer überhaupt nicht leistungspflichtig, wenn sich das versicherte Risiko (Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit) während der Vertragsdauer nicht verwirklicht hat. Im Gegensatz zu einer Erlebensfall-Versicherung, ist sie nicht mit einem Sparvorgang verbunden.
Rückgewähr
Siehe Prämienrückgewähr.
 
Rückgriff
Rückgriff (oder Regress) bedeutet Rückforderung von einem anderen Ersatzpflichtigen.
 
Rückkauf
Der Rückkauf ist eine besondere Art, den Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragsdauer vorzeitig aufzulösen. Das Rückkaufsbegehren des Versicherungsnehmers bewirkt die sofortige Auflösung des Vertrages. Der Versicherer hat den Rückkaufswert zu ermitteln und zu entrichten. Laut Gesetz muss der Versicherer diejenigen Lebensversicherungen zurückkaufen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist und die Prämien wenigstens für 3 Jahre bezahlt worden sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bei praktisch allen Gesellschaften kundenfreundlicher. Der Rückkauf ist meistens schon nach 1 oder 2 Jahren möglich.
Rückkaufswert
Rückkaufswert weisen nur so genannte gemischte Versicherungen auf, die aus einer Risiko- und einer Sparkomponente bestehen und daher ein Deckungskapital bilden. Das Gesetz spricht von Versicherungen mit gewissem Versicherungsfall (VVG 90.2). Von jeder für eine gemischte Versicherung bezahlten Prämie legt die Gesellschaft einen Teil als Sparprämie zinstragend an. Einen anderen Teil der Prämie benötigt sie für die Risikodeckung, einen weiteren Teil für die laufenden Kosten. Die beim Vertragsabschluss entstehenden, einmaligen Abschlusskosten werden auf alle folgenden Prämien verteilt; sie sind daher erst am Ende der Prämienzahlungsdauer getilgt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten die Regeln, nach denen der Rückkaufswert auf dem Deckungskapital berechnet wird. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, im Zweifelsfall die Richtigkeit der Berechnung durch das Bundesamt für Privatversicherungen unentgeltlich überprüfen zu lassen.
Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag ist nicht zu verwechseln mit der Kündigung. Eine Kündigung löst ein Vertragsverhältnis stets für die Zukunft auf, während der Rücktritt das Vertragsverhältnis rückwirkend auf einen bestimmten Zeitpunkt zum Erlöschen bringt. Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Versicherer Leistungen, welche er nach Vorliegen des Rücktrittsgrundes erbracht hat, zurückgefordern kann. Beispiele: Rücktritt infolge Anzeigepflichtverletzung oder betrügerischer Anspruchsbegründung.
 
Rückversicherung
Bei der Rückversicherung geht es darum, das versicherte Risiko in einem bestimmten Verhältnis auf Erst- und Rückversicherer zu verteilen. Der Versicherer, der den Vertrag mit dem Publikum abschliesst, wird als Erstversicherer bezeichnet. Wenn er einen Teil seines Geschäftes an den Rückversicherer abgibt, handelt er als Zedent; der das Risiko übernehmende Rückversicherer ist der Zessionar. Denjenigen Teil des Risikos, den der Erstversicherer selbst trägt, nennt man Eigenbehalt, denjenigen Teil, den er weitergibt, Zession oder zweites Risiko.
 
Rückwirkungsschäden
Ein Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Rückwirkungsschäden sind Ertragsausfälle, die bei einem versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass ein Zulieferer oder Abnehmer einen versicherten Schaden erleidet.

S

Sachschäden
Als Sachschaden wird der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entstandene finanzielle Schaden bezeichnet. Auch bei Verletzung und Tötung von Tieren liegt ein Sachschaden vor.
Sachversicherung
Sachversicherung ist wie der Begriff der "Personenversicherung" ein Sammelbegriff für bestimmte Versicherungsbranchen. Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Fahrhabe oder Gebäude entstehen, werden durch Sachversicherungen entschädigt. Zur Gruppe der Sachversicherungen gehören u.a. die Hausrat- und die Gebäudeversicherung.
Schaden
Schaden ist eine Vermögensverminderung, und zwar die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufwiese. Grundsätzlich wird jeder Nachteil berücksichtigt, auch der entgangene Gewinn, also eine wegen des Schadens nicht eingetretene Vermögensvermehrung. Man unterscheidet zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschaden. Achtung das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet nicht zwischen Personenschäden und Sachschäden. Im SVG werden Vermögensschäden, die als Folge von Personenschäden oder Sachschäden entstanden sind, zu den Personen- bzw. Sachschäden gezählt und dementsprechend entschädigt.
Schadenfeuer
Ein Schadenfeuer hat, im Gegensatz zum Nutzfeuer oder Sengschaden, seinen bestimmungsmässigen Herd verlassen, sich aus eigener Kraft weiterverbreitet und dadurch Schaden angerichtet. (z.B. ein auf den Teppich vor dem Cheminée übergreifendes Feuer, eine den Vorhang in Brand setzende Kerzenflamme, etc.)
 
Schadenmeldung (Schadenanzeige)
Mit der Schadenmeldung bringt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein versichertes Ereignis zur Kenntnis. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Anzeige schriftlich erfolgen muss.
 
Schadenversicherung
Schadenversicherung liegt vor, wenn eine Vermögenseinbusse Voraussetzung und Kriterium für die Bemessung der Leistungspflicht des Versicherers ist.
 
Scharfe Kausalhaftung
Siehe Kausalhaftung.
 
Schneedruck
Überlast durch Schnee mit schädigender Wirkung auf Dach oder Wände.
 
Schuldnerrisiko
Siehe Bonitätsrisiko.
 
Selbstbehalt
Bei verschiedenen Versicherungen trägt der Versicherte einen Teil des Schadens selbst, sei es in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen Betrages. Mit einem Selbstbehalt (SB) wird vermieden, dass viele Kleinschäden angemeldet werden. Andere Ausdrücke für Selbstbehalt sind die Begriffe "Selbstbeteiligung" und "Franchise".
Sengschaden
Zum Beispiel durch Funkenwurf des Cheminées oder glühende Zigarettenasche hervorgerufene Schäden (immer ohne Flamme).
 
Sicaf
Société d'investissement à capital fixe. Anlagefonds in Form einer Aktiengesellschaft mit fixem Kapital. Vergleiche Gesellschaftstypus.
Sicav
Société d'investissement à capital variable. Anlagefonds in Form einer Aktiengesellschaft mit variablem Kapital. Die Anteile werden in Form von Aktien ausgestellt. Vergleiche Gesellschaftstypus.
 
Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds ist eine nationale Einrichtung in der Rechtsform einer Stiftung. Er hat die Aufgabe, Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Alterstruktur aufweisen. Ausserdem stellt er die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Massgebend für den Finanzierungsanteil ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
Skala 44
Bei einer vollständigen Beitragsdauer für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wird eine Vollrente ausbezahlt. Die Höhe dieser Vollrente kann der Skala 44 entnommen werden. Bei Beitragslücken kommt eine Teilrente nach den Skalen 1 bis 43 zur Auszahlung.
 
Solidarhaftung
Solidarhaftung liegt dann vor, wenn mehrere Ersatzpflichtige für denselben Schaden gemeinsam einstehen müssen. Jeder einzelne Ersatzpflichtige haftet für die ganze Entschädigung. Der Geschädigte kann sich mit seinen Forderungen an den Ersatzpflichtigen seiner Wahl halten. Die Ersatzpflichtigen regeln die Aufteilung des Schadenersatzes unter sich (Rückgriff).
Sondermassnahmen
Jede Vorsorgeeinrichtung hat grundsätzlich eine bestimmte jährliche Summe (1 Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die Sparbeiträge zu entrichten haben) bereitzustellen. Dies sind die Mittel für die Sondermassnahmen, die insbesondere für die Verbesserung der Leistungen der Eintrittsgeneration sowie für die Anpassung der laufenden Altersrenten an die Teuerung zu verwenden sind.
 
Sorgfaltspflicht
Unser Zivilrecht geht davon aus, dass jeder von seinen Mitmenschen ein bestimmtes Mass von Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit erwarten darf. So ist jeder Versicherungsnehmer zur Sorgfalt verpflichtet. Die schuldhafte Verletzung von selbstverständlichen Schadenverhütungsregeln kann zu einer Herabsetzung der Versicherungsleistung führen. Richtet jemand einen Schaden an, weil er die durchschnittliche Sorgfalt nicht aufgewendet hat, so spricht man von einer Sorgfaltspflichtverletzung.
Sparprämie
Teil der gesamten Prämie bei kapitalbildenden Versicherungen, welcher mit den Zinsen den jährlichen Zuwachs des Deckungskapitals bestimmt. Bei dieser Art von Versicherungen hat der Versicherer grundsätzlich selbst dann eine Leistung zu erbringen, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird, d.h. bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist und sofern die Mindestprämienzahlungsdauer eingehalten wird.
Sterbetafel
Die Sterbetafel liefert die statistischen Erfahrungswerte für alle versicherungstechnischen Berechnungen in Verbindung mit dem Todes- und Erlebensfall (Todeswahrscheinlichkeit/Lebenserwartung).
 
Steuerabzug
Die Prämien für eine Lebensversicherung der Säule 3b (Versicherung, freie) können zusammen mit den Prämien für andere Versicherungen (z.B. für die Krankenkasse) bis zu einem gewissen Betrag vom Einkommen abgezogen werden (Pauschalabzug). Die Prämien für eine gebundene Vorsorge-Police können vollständig vom Einkommen abgezogen werden, sofern die maximalen Abzugslimiten nicht überschritten werden.
 
Steuerprivileg
Steuervorteil, der z. B. aus dem Abschluss einer Lebensversicherung resultiert. Der Staat gewährt für Vorsorgelösungen, die bestimmten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, steuerliche Vorzüge. Man unterscheidet punkto Privilegierung die Säulen 3a (Versicherung, gebundene) und 3b (Versicherung, freie).
 
Stiftungsrat
Oberstes Verwaltungsorgan der Stiftung. Im Rahmen von Gesetz und Stiftungsurkunde entscheidet er frei und endgültig. Er trägt auch die Verantwortung für die Stiftung, insbesondere für die Anlage des Stiftungsvermögens.
 
Stromwirkungsschaden
Ein Stromwirkungsschaden kann an elektrischen Apparaten durch Überspannung oder Kurzschluss entstehen. Er wird wie ein Schaden durch ein Nutzfeuer behandelt und ist in der Regel nicht versichert. Eine Ausnahme bildet der Blitzschlag.
Stundungsfrist
Zeitraum, der zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wird und den Zweck hat, die Fälligkeit einer Forderung um eine gewisse Dauer hinauszuschieben.
Sturm
Sturm ist in der Hausratversicherung Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume entwurzelt oder Gebäude abdeckt.
 
Summenversicherung
Summenversicherung liegt vor, wenn die Versicherungsleistung unabhängig davon geschuldet ist, ob das versicherte Ereignis eine Vermögenseinbusse bewirkt hat und wie hoch diese effektiv ausgefallen ist. Die Lebensversicherung ist grundsätzlich eine Summenversicherung. Die übrigen Personenversicherungen können sowohl als Summenversicherung (feste Taggelder, Invaliditätskapitalien) als auch als Schadenversicherung (Heilungskosten, konkreter Erwerbsausfall) ausgestaltet sein.

T

Tarif
Als Tarif bezeichnet der Versicherungsfachmann die einzelnen Versicherungsarten. Tarif heisst aber auch die Zusammenfassung der Prämien (Leben), gegliedert nach Eintrittsalter und Vertragsdauer oder Endalter für die einzelnen Versicherungsarten. Sie werden ihrerseits im Tarifbuch zusammengefasst.
Tarifalter
Das Tarifalter ist das versicherungstechnische Eintrittsalter des Versicherten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Taschen- / Trickdiebstahl
Diebstahl, bei denen der Täter durch Können, List, Trick oder Täuschung vom eigentlichen Diebstahlvorgang ablenkt, wird Trick- oder Taschendiebstahl genannt. Er wird wie einfacher Diebstahl behandelt.
Technischer Zins
Der technische Zins ist der garantierte Mindestzinssatz während der ganzen Vertragsdauer, mit dem der Sparteil der Prämie bei vermögensbildenden Versicherungen aufgezinst wird. Wird mehr als der technische Zins erwirtschaftet, so wird dies in Form einer nicht garantierten Überschussbeteiligung dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben.
Technischer Zinssatz
Zinssatz, der den versicherungsmathematischen Berechnungen zugrunde liegt. Er muss so angelegt werden, dass der effektiv erzielbare Zins möglichst nie kleiner ist.
Teilbarkeit der Prämie
Der neue Grundsatz des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes (in Kraft Tretung voraussichtlich am 01.01.2006), wonach der Versicherungsnehmer die Prämie nur für die Zeitspanne bis zur vorzeitigen Auflösung oder Beendigung des Vertrages zu bezahlen hat (revVVG 24 g).
Teilrücklauf
Änderung am Vertrag, wobei nicht der ganze Rückkaufswert, sondern nur ein Teil davon, ein sogenannter Teilrückkaufswert, zur Auszahlung gelangt. Durch die Verminderung der Substanz der Versicherung (Rückkaufswert, Deckungskapital) werden die versicherten Leistungen herabgesetzt.
Teilverzicht
Herabsetzung der versicherten Leistungen, ohne dass dabei ein Teilrückkaufswert frei wird. Bei Hauptversicherungen, die noch keinen Rückkaufswert aufweisen. Dies ist in der Regel der Fall, solange die Prämien für die Mindestprämienzahlungsdauer noch nicht fällig geworden und bezahlt sind. Bei der Herabsetzung von Zusatzversicherungen spricht man ebenfalls von einem Teilverzicht.
Temporäre Leibrenten
Diese Versicherungsform (auch zeitliche Leibrente genannt) gewährleistet die Auszahlung einer zum voraus festgelegten Anzahl jährlicher Renten, unter Voraussetzung, dass der Versicherte lebt. Die Rentenzahlungen enden unmittelbar mit dem Tode des Versicherten, bzw. nach Auszahlung der festgelegten Anzahl jährlicher Renten. Die Finanzierung dieser Versicherung kann über periodische Prämien oder durch eine Einmaleinlage erfolgen. Die temporäre Leibrenten-Versicherung interessiert Personen, die sich nur für den Erlebensfall, und dies für einen begrenzten Zeitabschnitt, ein Einkommen sichern wollen. (Beispiel: finanzielle Brücke zwischen einer vorzeitigen Pensionierung und der Fälligkeit der AHV-Leistungen.)
Tierversicherung
Tiere können u. a. gegen Unfall- und Krankheitskosten versichert werden.
Todesfall-Zeitrente
Die Todesfall-Zeitrente erbringt anstelle eines Kapitals (Todesfallrisiko-Versicherung) bei Tod der versicherten Person vor Ablauf der vereinbarten Frist jährlich wiederkehrende Renten und zwar bis zum vereinbarten Endtermin. Der Begünstigte erhält somit ein regelmässiges Ersatzeinkommen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Stirbt er ebenfalls vor dem Endtermin der Versicherung, geht sein Anspruch an den Nächstbegünstigten (Begünstigung) über, allenfalls an seine Erben. Die Lebensversicherungsgesellschaft muss also in jedem Fall die durch den Tod der versicherten Person fällig werdenden Renten bezahlen. Daher ist der "Wert" genau berechenbar und der Begünstigte hat das Recht, sofern der Versicherungsnehmer nichts anderes bestimmt hat, sich den diskontierten Wert aller zukünftigen Zeitrenten als Kapital auszahlen zu lassen.
Todesfallrisiko-Versicherung
Die Versicherungsgesellschaft zahlt das vereinbarte Kapital aus, falls der Versicherte vor dem vereinbarten Endtermin stirbt. Erlebt der Versicherte den Vertragsablauf, so werden keine Leistungen fällig. Da bei dieser Versicherung kein Sparprozess wie bei einer gemischten Versicherung eingeschlossen ist, liegt die Prämie entsprechend tiefer. Sie dient vor allem der Deckung der Todesfallzahlungen. Wenn das versicherte Kapital während der Vertragsdauer gleich hoch bleibt, handelt es sich um eine Todesfallrisiko-Versicherung mit gleichbleibenden Kapital. Es ist dies die übliche Risiko-Versicherung; sie dient vorab dem Schutz der Familie beim Tod des Versicherten. Sie kann aber auch zur Sicherstellung einer Schuld eingesetzt werden. Wird die Schuld jährlich amortisiert, kann vereinbart werden, dass die Risikoabdeckung jährlich um einen gleichbleibenden Teil abnimmt. Bei der Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital vermindert sich das im ersten Versicherungsjahr vereinbarte Kapital um einen Bruchteil der Vertragsdauer. Bei Tod des Versicherten vor dem Endtermin wird das im Zeitpunkt des Todes noch versicherte Kapital an die Begünstigten ausbezahlt. Erlebt der Versicherte den Ablauf der Versicherung, werden auch hier keine Leistungen fällig. Diese Art Risiko-Versicherung wird oft auch zur Abdeckung einer amortisierbaren zweiten Hypothek eingesetzt. Durch die jährliche Abnahme der versicherten Leistungen und des geringeren Risikos für die Gesellschaft ist die Prämie äusserst günstig. Die Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital eignet sich daher auch besonders gut für Personen, die kurzfristig einen sehr hohen Vorsorgeschutz brauchen, aber nur wenig Prämien aufwenden können. In Kombination mit einer gemischten Versicherung kann ein bedarfsgerechter Vorsorgeschutz zu tragbaren Prämien und einer Erlebensfall-Leistung, die die gesamten aufgewendeten Prämien zurückbringt, erreicht werden.

Ü

Überschussbeteiligung
Leistungen und Prämien eines Lebensversicherungs-Vertrages sind während der ganzen Versicherungsdauer garantiert. Daher müssen die Prämien bezüglich Sterblichkeit, Erwerbsunfähigkeitsrisiko, Zinsverlauf und Kosten vorsichtig berechnet werden. In der Regel verläuft aber die tatsächliche Entwicklung des Risikos und des Zinsertrages besser als angenommen. Die Lebensversicherungs-Gesellschaften gewähren daher zum Ausgleich eine Überschussbeteiligung, indem die gewissermassen zuviel verlangte Prämie dem Kunden wieder zurückerstattet wird. Der Anspruch auf eine Überschussbeteiligung beginnt nach einem bis drei Versicherungsjahren. Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen der Gesellschaft kann aufgrund verschiedener Systeme erfolgen. Die Überschussanteile können wie folgt verwendet werden:
  • Verzinsliche Ansammlung
  • Erhöhung der Versicherungsleistung
  • Prämienermässigung
Überschussrente
Rente, die nur aus Überschüssen finanziert wird. Die Überschussrente erhöht die vertragliche Rente und wird zusammen mit dieser ausbezahlt.
Überversicherung
Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme höher ist als der Wert des versicherten Gegenstandes, der Versicherungswert (VVG 51). Sie bringt dem Versicherten keinen Nutzen, kostet ihn aber Prämien.
 

U

Umlageverfahren
Die Leistungen für die Rentner werden jedes Jahr unmittelbar durch die Beiträge der aktiven Versicherten finanziert, d.h. es sammelt sich kein Deckungskapital an, da die Einnahmen gerade den jeweiligen Ausgaben zu entsprechen haben.
Umwandlung
Bei der Umwandlung eines bestehenden Vertrages wird dessen Deckungskapital als Teil-Einmaleinlage in eine neue Versicherung eingebaut. Bei diesem Vorgang erlischt der alte Versicherungsvertrag.
Umwandlungssatz
Prozentsatz, dessen Höhe vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt wird. Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aufgrund des im Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthabens (Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz = jährliche Altersrente). Der Umwandlungssatz beträgt zur Zeit 7,2% (Stand 1998). Er wird ebenfalls verwendet für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG.
Umwandlungswert
Wurden die Prämien einer Lebensversicherung für mindestens 3 Jahre bezahlt und stellt der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung ein oder verlangt er die Umwandlung, wird die Versicherungssumme nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf die Höhe des Umwandlungssatzes herabgesetzt. Die Versicherung wird prämienfrei weitergeführt.
Unabhängig von Schienen
Unabhängig von Schienen ist das Motorfahrzeug im Unterschied zu Eisenbahn und Tram. Schienenfahrzeuge sind deshalb keine Motorfahrzeuge nach SVG.
Unbeteiligte Dritte
Siehe Dritte.
Unfall
Als Unfall gilt jede Körperschädigung, die der Versicherte durch plötzlich auf ihn einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Unfällen gleichgestellt sind u.a. Vergiftungen sowie Ertrinken.
 
Unterversicherung
Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme tiefer liegt als der Wert des versicherten Gegenstandes im Zeitpunkt des Schadens (Ersatzwert). Der Versicherer kann seine Leistung im Teilschaden nach der so genannten Proportionalregel (Verhältnis, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht) kürzen. Im Totalschaden ist die Leistung auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Proportionalregel kann durch Vereinbarung (Erstrisikodeckung) ausgeschaltet werden.
UVG
Abkürzung für "Bundesgesetz über die Unfallversicherung" vom 20. März 1981.

V

Vandalismus
Vandalismus ist die mutwillige Zerstörung von Gegenständen, meist aus Wut oder Aggressivität. Werden Hausratgegenstände und Gebäudeteile bei einem Einbruchdiebstahl zerstört, sind diese in der Regel über die Diebstahlversicherung versichert (Folgeschaden).
Veränderungsverbot
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der aus dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Ursache oder des Schadens erschweren oder verunmöglichen (VVG 68).
Veränderungsverbot
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der aus dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Ursache oder des Schadens erschweren oder verunmöglichen (VVG 68).
Verfügung
Unter Verfügung kann ein Testament oder ein Erbvertrag verstanden werden. Mittel einer Person, noch zu Lebzeiten und im Rahmen der Dispositionsfreiheit selbst das Schicksal des künftigen Nachlasses zu regeln. Diese Verfügungen werden erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam.
 
Verfügung: Letztwillige Verfügung mit Vollmacht
Bei Drittlebensversicherungen kann der Versicherungsnehmer regeln, wer nach seinem Tod neuer Versicherungsnehmer wird. Durch den Tod des Versicherungsnehmers wird keine Versicherungsleistung fällig, und der Vertrag erlischt nicht. Die Regelung über den neuen Versicherungsnehmer erfolgt in einer letztwilligen Verfügung. Die dazugehörige Vollmacht ermächtigt den Versicherer, sofort nach Kenntnisnahme des Todes den Übergang des Versicherungsnehmers durchzuführen. Fehlt eine letztwillige Verfügung, so fällt der Versicherungsvertrag in die Erbmasse des Verstorbenen. Alle vorhandenen Erben werden gemeinsam neue Versicherungsnehmer.
Verkehrswert (Immobilienfonds)
Der gegenwärtige, von unabhängigen Experten geschätzte Wert einer Liegenschaft, der bei sorgfältigem Verkauf zum Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Schätzung wird in der Regel einmal jährlich, gemäss der von der Fondsleitung angewandten Schätzungsmethode vorgenommen.
Verlegen/Verlieren
Verlegen und Verlieren liegt dann vor, wenn der Besitzer den letzten Standort einer Sache nicht mehr nennen kann. Sachen, die durch Verlegen oder Verlieren abhanden kommen, sind in der Hausratversicherung nicht versichert.
Verlust der Urteilsfähigkeit
Vorübergehender Verlust der Urteilsfähigkeit des Lenkers liegt z. B. dann vor, wenn dieser eine Herzattacke hat oder ohnmächtig wird.
Vermögensbildende Versicherung
Vermögensbildende Versicherungen, auch kapitalbindende genannt, sind Lebensversicherungen, mit denen ein Sparprozess in irgendeiner Form verbunden ist.
Vermögensschäden
Ein Vermögensschaden ist weder Sachschaden noch Personenschaden, sondern ein Schaden der durch die Einbusse von Einkommen oder Vermögen entsteht (Lohnausfall, entgangener Gewinn, Einkommenseinbusse, Umsatzverlust). Er kann auch als Folge eines Personen- oder Sachschadens auftreten. Gemäss SVG ist er nur dann versichert.
Vermögensversicherung
Neben den Sachversicherungen und den Personenversicherungen gibt es die Gruppe der Vermögensversicherungen. Sie übernehmen Vermögensverluste und -einbussen infolge eines versicherten Ereignisses (z.B.: Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung).
Verschulden
Als Verschulden wird ein rechtlich vorwerfbares, menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) bezeichnet, das Ursache eines Schadens ist. Es werden Absicht und Fahrlässigkeit unterschieden. Absichtlich handelt, wer mit Wissen und Willen einen Schaden verursacht, fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Verschuldenshaftung
Als Verschuldenshaftung bezeichnet man diejenige Art der Haftung, bei welcher man für einen selbst verschuldeten Schaden einstehen muss. Vorausgesetzt wird immer ein persönliches Verschulden. Im Obligationenrecht heisst es: "Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet."
Versicherer
Der Vertragspartner (Aktiengesellschaft oder Genossenschaft) des Versicherungsnehmers.
Versicherte Person
Allgemein: Die Person, deren Sachen, Vermögen oder Person Gegenstand des Versicherungsvertrages bildet. Sie ist auch anspruchsberechtigt. Synonym: der Versicherte. In der Personenversicherung: Die Person, auf deren Leben die Versicherung gestellt ist, oder für die eine Unfall- oder Krankendeckung vereinbart ist.
Versicherter
Der Versicherte ist der Vertragspartner des Versicherers. Er bezahlt die Prämie und erhält dafür von der Versicherung die im Versicherungsvertrag vereinbarte Gegenleistung.
Versichertes Gebiet bei Umzug
Als "versichertes Gebiet" werden während des Umzuges die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsingen und Campione verstanden.
Versicherung
siehe Versicherer.
 
Versicherung auf fremdes Leben
Bei der Versicherung auf fremdes Leben schliesst der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung nicht auf sein eigenes Leben, sondern auf das Leben einer Drittperson ab. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind somit nicht identisch, weshalb man auch von einer Fremd- oder Drittlebensversicherung spricht. Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber der versicherten Person zu. Der Abschluss einer Versicherung auf fremdes Leben braucht die vorgängige schriftliche Zustimmung des versicherten Dritten, damit er gültig ist (VVG 74).
Versicherung für fremde Rechnung
Wie die Versicherung auf fremdes Leben ist auch die Versicherung für fremde Rechnung eine Fremdversicherung. Mit der Versicherung für fremde Rechnung versichert der Versicherungsnehmer fremde Objekte (Sachen, Vermögen). Zur Prämienzahlung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsleistung steht hingegen dem Eigentümer oder Inhaber des entsprechenden Objektes (VVG 17).
Versicherung zu Gunsten Dritter
Eine Personenversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer einen Begünstigten bezeichnet, dem die Versicherungsleistung ganz oder teilweise zustehen soll.
Versicherung, freie
Eine freie Versicherung (Säule 3b) ist im Gegensatz zu einer gebundenen Versicherung (Säule 3a) ein Vertrag, der steuerlich nur mässig privilegiert ist, über den der Kunde dafür aber frei verfügen kann. Siehe auch Vorsorge.
 
Versicherung, gebundene
Die gebundene Vorsorge-Police (Säule 3a) ist steuerlich stark privilegiert, die Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers über einen solchen Vertrag ist allerdings auch sehr stark eingeschränkt. Siehe auch Vorsorge.
Versicherung, prämienfrei
Eine prämienfreie Versicherung ist ein Vertrag, für den der Kunde keine Prämien mehr bezahlt. Bei der Prämienfreistellung wird der vorhandene Rückkaufswert dazu verwendet (als Einmaleinlage), die Versicherungssumme neu (normalerweise tiefer als zu Beginn) zu bestimmen.
Versicherungsbeginn
Der Zeitpunkt, mit welchem der Versicherungsschutz wirksam wird. Er kann mit dem Vertragsbeginn zusammenfallen oder durch Vereinbarung später einsetzen.
 
Versicherungsbescheinigung
siehe Versicherungsnachweis.
Versicherungsdauer
Die Zeitspanne, während welcher der Versicherungsschutz wirksam ist. Sie wird in der Regel in mehrere Versicherungsperioden unterteilt. Die Versicherungsdauer kann mit der Vertragsdauer zusammenfallen.
Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Tatbestand erfüllt, der grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers, bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt.
 
Versicherungsjahr
Entspricht nicht (unbedingt) einem Kalenderjahr. Wurde eine Versicherung im April abgeschlossen, so dauert ihr Versicherungsjahr vom 1.4. des einen Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres.
 
Versicherungsleistungen
Die vertragliche Leistung des Versicherers nach einem Versicherungsfall. Sie kann eine Geldleistung oder eine Dienstleistung sein.
Versicherungsnachweis
Der Versicherungsnachweis (Versicherungsbescheinigung) beweist, dass für das betreffende Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung existiert, die dem Gesetz genügt. Der Versicherer stellt den Versicherungnachweis aus.
Versicherungsnehmer/in
Der Vertragspartner (einzeln oder kollektiv) des Versicherers.
Versicherungsort
Sachen sind an dem /den in der Police bezeichneten Ort/Orten versichert. Hausrat kann sich auch ausserhalb des bezeichneten Standortes befinden, in der Regel jedoch höchstens für ein bis zwei Jahre (je nach Versicherungsvertrag). Dies ist wichtig bei Militärdienst, Reisen etc. Der Leistungsumfang ist dabei jedoch beschränkt (Limiten).
Versicherungsperiode
Die Zeitspanne, nach welcher die Versicherungsprämie berechnet wird. Sie beträgt im Zweifel ein Jahr (VVG 19).
 
Versicherungspflicht
Bevor ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden kann, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Versicherungspolice
Die Versicherungspolice ist eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Sie dient lediglich als Beweis für den Vertragsinhalt. Insbesondere wird darin festgehalten wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter ist. Das Dokument enthält ebenfalls die versicherte Leistung, deren Fälligkeit sowie die Gegenleistung des Versicherungsnehmers, die Prämie und deren Fälligkeit. Die Details sind in den AVB sowie in den allenfalls nötigen besonderen Bestimmungen festgehalten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Versicherungspolice. Werden Leistungen fällig, so ist die Police vorzulegen.
Versicherungsschutz
Die Frage nach dem Versicherungsschutz ist die Frage, ob und wieweit nach einem konkreten Vertrag Deckung bestehe:
  • welche Gefahr ist in welchem Umfang versichert (sachlicher Geltungsbereich);
  • welche Personen sind versichert (persönlicher Geltungsbereich);
  • für welche Länder soll der Versicherungsvertrag gelten (örtlicher Geltungsbereich);
  • ab wann und bis wann besteht der Versicherungsschutz nach einem bestimmten Vertrag (zeitlicher Geltungsbereich).
Wenn von Versicherungsschutz oder Deckung gesprochen wird, muss stets überlegt werden, in welchem Sinn dieser technische Begriff gemeint ist. Mit der Annahme des Antrages durch die Gesellschaft wird der Versicherungsschutz definitiv. Der Ablauf des Versicherungsschutzes ist für die einzelnen Leistungen in der Police festgelegt. Wird die Prämienzahlung vorzeitig eingestellt, erlischt die Deckung ganz oder teilweise gemäss den Versicherungsbestimmungen der betreffenden Versicherungsart. Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich in der Lebensversicherung - im Gegensatz zu den meisten anderen Branchen - auf die ganze Welt; unabhängig davon, wo das versicherte Ereignis eingetreten ist. Man spricht daher von einer "Weltpolice".
Versicherungssumme
Die in der Versicherungspolice festgehaltene Summe, die fällig wird, wenn das versicherte Ereignis eintritt. Die Versicherungssumme (VS) wird von den Parteien frei vereinbart, richtet sich aber in der Sachversicherung nach dem Wert der Sache.
Versicherungsvertrag
Ein zweiseitiger Vertrag zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (obligationenrechtliches Spezialgesetz).
Versicherungswert
Der Geldwert, den die versicherte Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufweist.
Versorgerschäden
Ein Versorgerschaden ist derjenige Schaden, der durch die Tötung oder Verletzung eines Versorgers ( z.B.: Ehemann und -frau, Vater, Mutter) entsteht, weil die unterstützungspflichtigen Personen ihren Versorger verlieren.
Vertragsbeginn
Der Zeitpunkt, in welchem der Vertragsschluss durch Annahme eines verbindlichen Antrages herbeigeführt wird.
Vertragsdauer
Die Zeitspanne vom Vertragsschluss bis zur Beendigung des Vertrages.
Vertragstypus
Anlagefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Anleger schliesst durch den Kauf von Anteilen einen Kollektivanlagevertrag mit der Fondsleitung und der Depotbank ab. Der Anteilinhaber hat keine Eigentumsrechte am Fondsvermögen, sondern Anspruch auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Fonds. Gegenteil: Gesellschaftstypus.
Verzinsung der Altersguthaben
Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz auf Altersguthaben fest. Er beträgt gegenwärtig (Stand 2005) 2.5 Prozent (Art. 12 BVV 2).
Verzug
Der Zustand, in welchem sich der säumige Schuldner nach erfolgter Mahnung und unbenutzter Nachfrist befindet.  
Vollwertversicherung
Die Sachversicherung ist in der Regel eine Vollwertversicherung. Das bedeutet, dass das gesamte vorhandene Inventar zu seinem vollen Wert versichert werden muss (z.B. Hausratversicherung, Geschäftsversicherung).
 
Vorauszahlung
Siehe Belehnung.
 
Vorauszahlungszins
Zins für auf Versicherungspolicen gewährte "Darlehen". Er ist vorschüssig zu Beginn des Versicherungsjahres zu bezahlen.
Vorbehalt
Speziell in der Personenversicherung kann ein erhöhtes Risiko wegen vorbestandener Krankheit/Unfälle oder schlechtem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses zu einem Vorbehalt führen; als Vorbehalt wird eine Einschränkung im Versicherungsschutz bezeichnet. Als Alternative zum Vorbehalt kann allenfalls eine Mehrprämie vereinbart werden. Siehe auch Erschwerungen.
Vormund
Geeignete, amtlich bestellte Person, die die gesetzliche Vertretung einer aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen entmündigten oder bevormundeten Person übernimmt.
Vorschüssig
Vorschüssig heisst, dass eine Leistung vor Beginn einer Zahlungperiode fällig ist.
Vorsorge
1. Freie Vorsorge: Unter freier Vorsorge verstehen wir alle Vorkehren, die im Hinblick auf Vorsorge getroffen werden. Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw. 2. Gebundene Vorsorge: In der Schweiz steuerpflichtige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, mit zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen Selbstvorsorge zu betreiben. Die zurückgelegten Mittel müssen jedoch ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Den steuerlichen Vergünstigungen stehen andererseits einschränkende Vorschriften bezüglich Abschluss, Gestaltung und Verfügung gegenüber. Die gebundene Vorsorge kann sowohl über die gebundene Lebensversicherung wie auch über Banksparpläne getroffen werden.
Vorsorgeausweis
Der Vorsorgeausweis ist ein Informationsdokument für die versicherte Person und enthält Angaben über persönliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie deren konkrete Höhe z.B. Pensionskassenausweis, AHV-Ausweis.
Vorsorgeeinrichtung
Das BVG verpflichtet die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einen verselbständigten Vorsorgeträger, eine sogenannte Vorsorgeeinrichtung, zu schaffen - gewöhnlich Pensionskassen genannt - oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dahinter steckt die Absicht des Gesetzgebers, das Vorsorgevermögen im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers zu schützen und somit für die Personalvorsorge zu sichern. Die Vorsorgeeinrichtung muss in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen sein und die Rechtsform einer Stiftung, Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts aufweisen.
Vorsorgefall
Der Vorsorgefall entspricht dem Versicherungsfall im Rahmen des BVG.
 
Vorsorgepolice
Die Vorsorgepolice ist ein breitgefächertes Angebot der Lebensversicherung im Rahmen der steuerbegünstigten, gebundenen Vorsorge.
Vorsorgereglement
Das Vorsorgereglement regelt die berufliche Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung und hält die Rechte und Pflichten aller Beteiligten fest. Es wird vom zuständigen Organ der Vorsorgeeinrichtung erlassen.

W

Wartefrist
Die Wartefrist ist diejenige Zeit, die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Beginn der Leistungspflicht der Gesellschaft liegt. Sie gilt bei den Erwerbsausfallrenten und bei den Taggeldern der Lebensversicherung. Die Wartefristen erlauben eine Koordination mit anderen Versicherungsträgern, die das gleiche Risiko ebenfalls decken. Auch kann damit der Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber Rechnung getragen werden. Nicht verwechselt werden darf die Wartezeit mit der Karenzzeit.
Wasser(schaden)
Die Wasserversicherung übernimmt Schäden, die durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen und daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten entstehen. Schäden durch Frost, Grundwasser und Rückstau der Kanalisation sind ebenfalls versichert. Die Wasserversicherung kann sowohl für Fahrhabe (Hausrat, Geschäftsinventar) als auch für Gebäude abgeschlossen werden.
Wechselschilder
Mit Wechselschildern kann ein Halter, der zwei Motorfahrzeuge besitzt, die gleichen Kontrollschilder für diese beiden Fahrzeuge verwenden. Er darf aber immer nur ein Fahrzeug verwenden, welches mit den Schildern versehen sein muss.
Wertminderung
Mit zunehmendem Alter und durch Abnützung vermindert sich der Wert eines versicherten Gegenstandes. Je nach Vertragsbestimmungen wird im Schadenfall der Neuwert um die Wertminderung gekürzt und somit nur noch der Zeitwert entschädigt.
Wertsachenversicherung
Die Wertsachenversicherung gehört in die Gruppe der Sachversicherungen. Sie übernimmt Schäden an Schmucksachen, Pelzen, Bildern, Musikinstrumenten und anderen persönlichen Wertsachen infolge von Diebstahl, Feuer und Wasser. Neben den herkömmlichen Risiken können in der Regel auch Beschädigungen und Zerstörung, Abhandenkommen und Verlieren versichert werden.
Wiederinkraftsetzung
Reaktivierung eines ausser Kraft stehenden Vertrages in voller oder reduzierter Höhe.
Wohneigentum, selbst genutzt
Am Wohnsitz des Versicherten durch den Versicherten genutztes Wohneigentum (Stockwerkeigentum, Liegenschaft im Allein- oder Miteigentum, selbständiges und dauerndes Wohnrecht).

Z

Zeitrenten
Als Zeitrenten werden für eine bestimmte Zeit vereinbarte, regelmässige Rentenzahlungen bezeichnet; im Gegensatz zu lebenslänglichen Renten.
Zeitwert
Als Zeitwert (ZW) wird der Betrag bezeichnet, der für die Neuanschaffung oder die Wiederherstellung einer gleichartigen Sache erforderlich ist, abzüglich der Wertminderung infolge von Abnützung, Alter oder anderen Gründen.
Zinsmarge
Wird einer Bank Geld anvertraut, dann muss sie dem Gläubiger einen Zins bezahlen (Passivgeschäft). Das gleiche Geld wird durch die Bank in Form von Krediten weiter ausgeliehen (Aktivgeschäft). Dafür verlangt sie einen Zins. Der Aktivzins ist normalerweise höher als der Passivzins, die Differenz der beiden Zinssätze wird Zinsmarge} genannt (Marge).
Zum Gebrauch entwenden
Entwenden bedeutet, eine Sache mit List oder Gewalt gegen den Willen des Eigentümers wegnehmen. Wenn diese Sache, nur für eine beschränkte Zeit verwendet wird, ohne sie behalten zu wollen, wird von Gebrauch gesprochen.
Zwingende Bestimmungen
Eine Gesetzesbestimmung, die nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann. Sie kann eine relativ (Änderung zu Gunsten des Versicherten möglich) oder absolut (keine Änderung möglich) zwingende Bestimmung sein.