Baugerüste und Elementarschäden

Die zahlreichen Stürme in den vergangenen Wochen haben, obwohl sie alle schöne Mädchennamen tragen, grosse Schäden angerichtet.

Die zahlreichen Stürme in den vergangenen Wochen haben, obwohl sie alle schöne Mädchennamen tragen, grosse Schäden angerichtet.

Nicht nur Wälder wurden in Mitleidenschaft gezogen, nein, auch Gebäude, Gartenanlagen, Autos etc. und nicht zuletzt Baugerüste und Sachen auf Baustellen kamen zu Schaden. Derartige Schäden gelten in der Versicherungssprache als Elementarschäden.

Die Elementarschäden kommen insbesondere in den Sachversicherungen, aber auch in den Autoversicherungen vor. Die Bedingungen sehen vor, dass Schäden durch starke Windstösse dann versichert sind, wenn die gemessene Windstärke 75 km/h und mehr beträgt. Soweit die «normalen» Voraussetzungen bei den Gebäude – und Sachversicherern. Für Schäden an Baugerüsten besteht jedoch eine andere Regelung.

Versichert auf Baustellen sind Schäden an Gerüsten, sofern die Windgeschwindigkeit die Anforderungen gemäss den gültigen Normen in Verbindung mit SIA (Schweizerischer Ingenieur – und Architektenverein) 260 und SIA 261 übertrifft. Daraus folgt, dass eine Deckung für Schäden frühestens ab einer Windgeschwindigkeit von 114 km/h in Frage kommt.

Aha, da besteht aufgrund gültiger Normen des SIA plötzlich eine andere Definition von Sturmwinden. Wieso das? Die Normen des SIA verpflichten die Firmen die Arbeiten auf Baustellen ausführen und insbesondere mit Gerüsten arbeiten, zu besonderer Vorsicht. Baugerüste müssen wesentlich höhere Windgeschwindigkeiten aushalten können, da herumfliegende Teile eine grosse Gefahr für Leib und Leben darstellen.

Wird beispielsweise eine Person durch herumfliegende Gerüstteile verletzt und die Windgeschwindigkeit hat
90 km/h betragen, so wird die Firma haftpflichtig und für allfällig versicherte Elementarschäden auf Baustellen (diese müssen meistens speziell und gegen Mehrprämie in der Police eingeschlossen werden) würde die Versicherungsgesellschaft die Deckung ablehnen, da die 90 km/h nicht annähernd der Minimalanforderung von 114 km/h entsprechen. Noch zu erwähnen gilt es, dass für Elementarschäden eine gesetzliche Selbstbehaltsregelung besteht.

Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG

 

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